§ 64e SGB XII. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
    [1. Januar 2017]
    1§ 64e. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der Pflegebedürftigen können gewährt werden,
        
- 1. soweit sie angemessen sind und
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                2. durch sie
                
- a) die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert werden kann oder
 - b) eine möglichst selbständige Lebensführung der Pflegebedürftigen wiederhergestellt werden kann.
 
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2017: Artt. 2 Nr. 5, 18 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 23. Dezember 2016.