§ 76 SGB XII. Inhalt der Vereinbarungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2020]
1§ 76. Inhalt der Vereinbarungen.
(1) In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbringern von Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel sind zu regeln:
  • 1. Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (Leistungsvereinbarung) sowie
  • 2. die Vergütung der Leistung (Vergütungsvereinbarung).
(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale insbesondere aufzunehmen:
  • 1. die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers,
  • 2. der zu betreuende Personenkreis,
  • 3. Art, Ziel und Qualität der Leistung,
  • 4. die Festlegung der personellen Ausstattung,
  • 5. die Qualifikation des Personals sowie
  • 6. die erforderliche sächliche Ausstattung.
(3) [1] Die Vergütungsvereinbarung besteht mindestens aus
  • 1. der Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung,
  • 2. der Maßnahmepauschale sowie
  • 3. einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag).
[2] Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. [3] Die Maßnahmepauschale ist nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf sowie bei Leistungen der häuslichen Pflegehilfe für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte zu kalkulieren. [4] Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Leistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2020: Artt. 13 Nr. 25, 26 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes vom 23. Dezember 2016.

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