§ 76 SGB XII. Inhalt der Vereinbarungen
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2020]
1§ 76. Inhalt der Vereinbarungen.
(1) In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbringern von Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel sind zu regeln:
- 1. Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (Leistungsvereinbarung) sowie
- 2. die Vergütung der Leistung (Vergütungsvereinbarung).
(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale insbesondere aufzunehmen:
- 1. die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers,
- 2. der zu betreuende Personenkreis,
- 3. Art, Ziel und Qualität der Leistung,
- 4. die Festlegung der personellen Ausstattung,
- 5. die Qualifikation des Personals sowie
- 6. die erforderliche sächliche Ausstattung.
(3) [1] Die Vergütungsvereinbarung besteht mindestens aus
- 1. der Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung,
- 2. der Maßnahmepauschale sowie
- 3. einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag).
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2020: Artt. 13 Nr. 25, 26 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes vom 23. Dezember 2016.