§ 79a SGB XII. Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2020]
1§ 79a. Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen. [1] Der Träger der Sozialhilfe kann die Vereinbarungen mit einem Leistungserbringer fristlos kündigen, wenn ihm ein Festhalten an den Vereinbarungen auf Grund einer groben Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung durch die Vertragspartei nicht mehr zumutbar ist. [2] Eine grobe Pflichtverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn in der Prüfung nach § 78 oder auf andere Weise festgestellt wird, dass
  • 1. Leistungsberechtigte infolge der Pflichtverletzung zu Schaden kommen,
  • 2. gravierende Mängel bei der Leistungserbringung vorhanden sind,
  • 3. dem Leistungserbringer nach heimrechtlichen Vorschriften die Betriebserlaubnis entzogen ist,
  • 4. dem Leistungserbringer der Betrieb untersagt wird oder
  • 5. der Leistungserbringer nicht erbrachte Leistungen gegenüber dem Leistungsträger abrechnet.
[3] Die Kündigung bedarf der Schriftform. [4] § 59 des Zehnten Buches bleibt unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2020: Artt. 13 Nr. 25, 26 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes vom 23. Dezember 2016.

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