§ 88 SGB XII. Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2018][1. Januar 2017]
§ 88. Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze § 88. Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze
(1) [1] Die Aufbringung der Mittel kann, auch soweit das Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt, verlangt werden, (1) [1] Die Aufbringung der Mittel kann, auch soweit das Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt, verlangt werden,
1. soweit von einem anderen Leistungen für einen besonderen Zweck erbracht werden, für den sonst Sozialhilfe zu leisten wäre, 1. soweit von einem anderen Leistungen für einen besonderen Zweck erbracht werden, für den sonst Sozialhilfe zu leisten wäre,
2. wenn zur Deckung des Bedarfs nur geringfügige Mittel erforderlich sind. 2. wenn zur Deckung des Bedarfs nur geringfügige Mittel erforderlich sind.
3. (weggefallen) [2] Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden, wenn eine Person für voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. 3. (weggefallen) [2] Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden, wenn eine Person für voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf.
(2) [1] Bei einer stationären Leistung in einer stationären Einrichtung wird von dem Einkommen, das der Leistungsberechtigte aus einer entgeltlichen Beschäftigung erzielt, die Aufbringung der Mittel in Höhe von einem Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der Beschäftigung nicht verlangt. [2] § 82 Absatz 3 und 6 ist nicht anzuwenden. (2) [1] Bei einer stationären Leistung in einer stationären Einrichtung wird von dem Einkommen, das der Leistungsberechtigte aus einer entgeltlichen Beschäftigung erzielt, die Aufbringung der Mittel in Höhe von einem Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der Beschäftigung nicht verlangt. [2] § 82 Absatz 3 und 3a ist nicht anzuwenden.
[1. Januar 2017–1. Januar 2018]
1§ 88. Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze.
2(1) [1] Die Aufbringung der Mittel kann, auch soweit das Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt, verlangt werden,
  • 1. soweit von einem anderen Leistungen für einen besonderen Zweck erbracht werden, für den sonst Sozialhilfe zu leisten wäre,
  • 32. wenn zur Deckung des Bedarfs nur geringfügige Mittel erforderlich sind.
  • 43. (weggefallen)
[2] Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden, wenn eine Person für voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf.
(2) 5[1] Bei einer stationären Leistung in einer stationären Einrichtung wird von dem Einkommen, das der Leistungsberechtigte aus einer entgeltlichen Beschäftigung erzielt, die Aufbringung der Mittel in Höhe von einem Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der Beschäftigung nicht verlangt. 6[2] § 82 Absatz 3 und 3a ist nicht anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 70 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.
2. 7. Dezember 2006: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. c, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006.
3. 7. Dezember 2006: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006.
4. 7. Dezember 2006: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. b, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006.
5. 1. Januar 2017: Artt. 11 Nr. 6 Buchst. a, 26 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes vom 23. Dezember 2016.
6. 1. Januar 2017: Artt. 11 Nr. 6 Buchst. b, 26 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes vom 23. Dezember 2016.

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