§ 11 SGB II. Zu berücksichtigendes Einkommen
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. Januar 2011–1. April 2011]
1§ 11. Zu berücksichtigendes Einkommen.
(1) [1] Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. [2] Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. 2[3] Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.
3(2) [1] Vom Einkommen sind abzusetzen
- 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
- 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
-
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
- a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
- b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
- 4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
- 5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
- 46. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30,
- 57. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
- 68. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder § 71 oder § 108 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
(3) Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen
-
1. Einnahmen, soweit sie als
- a) zweckbestimmte Einnahmen,
- b) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege
- 2. Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden.
8(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 wird der Teil des Pflegegeldes nach dem Achten Buch, der für den erzieherischen Einsatz gewährt wird,
- 1. für das erste und zweite Pflegekind nicht,
- 2. für das dritte Pflegekind zu 75 vom Hundert,
- 3. für das vierte und jedes weitere Pflegekind in voller Höhe
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 61 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003.
- 2. 1. Juli 2006: Artt. 1 Nr. 4, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. März 2006.
- 3. 1. Oktober 2005: Artt. 1 Nr. 2, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2005.
- 4. 1. August 2006: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006.
- 5. 1. August 2006: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006.
- 6. 1. August 2006: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006.
- 7. 1. Januar 2011: Artt. 15 Nr. 2, 24 Abs. 2 des Ersten Gesetzes vom 9. Dezember 2010.
- 8. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b, 16 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2006.