§ 16 SGB II. Leistungen zur Eingliederung

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. Januar 2025]
1§ 16. Leistungen zur Eingliederung.
(1) [1] Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. 2[2] Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:
  • 31. die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
  • 2. Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
  • 43. Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach den §§ 48a und 54a Absatz 1 bis 5,
  • 54. (weggefallen)
  • 65. Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
7[3] § 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie die §§ 36, 76 und 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.
(2) 8[1] Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. 9[2] § 44 Abs. 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. 10[3] Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.
11(3) [1] Abweichend von § 44 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden. 12[2] (weggefallen)
13(3a) (weggefallen)
14(3b) (weggefallen)
(4) [1] Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. [2] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.
15(5) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2009: Artt. 2 Nr. 5, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008.
2. 1. April 2012: Artt. 5 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 51 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011.
3. 1. Juli 2020: Artt. 3 Nr. 1, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2020.
4. 1. April 2024: Artt. 4 Nr. 1, 17 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2023.
5. 1. Januar 2025: Artt. 4 Nr. 3, 15 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2023.
6. 1. Januar 2015: Artt. 5 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 51 Abs. 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011.
7. 1. Januar 2025: Artt. 4 Nr. 3, 15 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2023.
8. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.
9. 1. April 2012: Artt. 5 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 51 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011.
10. 1. Januar 2019: Artt. 3 Nr. 3, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018.
11. 1. April 2012: Artt. 5 Nr. 5 Buchst. c, 51 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011.
12. 1. August 2016: Artt. 2, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016.
13. 1. Januar 2025: Artt. 4 Nr. 3, 15 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2023.
14. 1. Januar 2025: Artt. 4 Nr. 3, 15 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2023.
15. 1. April 2012: Artt. 5 Nr. 5 Buchst. e, 51 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011.

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