§ 16c SGB II. Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. April 2012]
1§ 16c. Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen.
2(1) [1] Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. [2] Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.
3(2) [1] Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit ausüben, können durch geeignete Dritte durch Beratung oder Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gefördert werden, wenn dies für die weitere Ausübung der selbständigen Tätigkeit erforderlich ist. [2] Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen ist ausgeschlossen.
4(3) [1] Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. [2] Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2009: Artt. 2 Nr. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008.
2. 1. April 2012: Artt. 5 Nr. 6 Buchst. b, 51 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011.
3. 1. April 2012: Artt. 5 Nr. 6 Buchst. c, 51 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011.
4. 1. April 2012: Artt. 5 Nr. 6 Buchst. a, 51 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011.

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