§ 16e SGB II. Eingliederung von Langzeitarbeitslosen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. April 2011–1. April 2012]
1§ 16e. Leistungen zur Beschäftigungsförderung.
(1) 2[1] Arbeitgeber können zur Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Vermittlungshemmnissen in Arbeit einen Beschäftigungszuschuss als Ausgleich der zu erwartenden Minderleistungen des Arbeitnehmers und einen Zuschuss zu sonstigen Kosten erhalten. [2] Voraussetzung ist, dass
  • 31. die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte das 18. Lebensjahr vollendet hat, langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten Buches ist und in ihren oder seinen Erwerbsmöglichkeiten durch mindestens zwei weitere in ihrer oder seiner Person liegende Vermittlungshemmnisse besonders schwer beeinträchtigt ist,
  • 42. die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte auf der Grundlage einer Eingliederungsvereinbarung für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten betreut wurde und Eingliederungsleistungen unter Einbeziehung der übrigen Leistungen nach diesem Buch erhalten hat,
  • 3. eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voraussichtlich innerhalb der nächsten 24 Monate ohne die Förderung nach Satz 1 nicht möglich ist und
  • 54. zwischen dem Arbeitgeber und der oder dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ein Arbeitsverhältnis mit in der Regel voller Arbeitszeit unter Vereinbarung des tariflichen Arbeitsentgelts oder, wenn eine tarifliche Regelung keine Anwendung findet, des für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelts begründet wird. Die vereinbarte Arbeitszeit darf die Hälfte der vollen Arbeitszeit nicht unterschreiten.
(2) 6[1] Die Höhe des Beschäftigungszuschusses richtet sich nach der Leistungsfähigkeit der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und kann bis zu 75 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen. [2] Berücksichtigungsfähig sind
  • 1. das zu zahlende tarifliche Arbeitsentgelt oder, wenn eine tarifliche Regelung keine Anwendung findet, das für vergleichbare Tätigkeiten ortsübliche zu zahlende Arbeitsentgelt und
  • 2. der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung.
[3] Wird dem Arbeitgeber auf Grund eines Ausgleichssystems Arbeitsentgelt erstattet, ist für den Zeitraum der Erstattung der Beschäftigungszuschuss entsprechend zu mindern.
(3) Ein Zuschuss zu sonstigen Kosten kann erbracht werden
  • 1. für Kosten für eine begleitende Qualifizierung in pauschalierter Form bis zu einer Höhe von 200 Euro monatlich sowie
  • 2. in besonders begründeten Einzelfällen einmalig für weitere notwendige Kosten des Arbeitgebers für besonderen Aufwand beim Aufbau von Beschäftigungsmöglichkeiten. Die Übernahme von Investitionskosten ist ausgeschlossen.
(4) Die Förderdauer beträgt
  • 1. für den Beschäftigungszuschuss bis zu 24 Monate. Der Beschäftigungszuschuss soll anschließend ohne zeitliche Unterbrechung unbefristet erbracht werden, wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne die Förderung nach Absatz 1 Satz 1 voraussichtlich innerhalb der nächsten 24 Monate nicht möglich ist,
  • 72. für die sonstigen Kosten nach Absatz 3 Nr. 1 bis zu zwölf Monate je Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer.
8(5) Bei einer Fortführung der Förderung nach Absatz 4 Nr. 1 Satz 2 kann der Beschäftigungszuschuss gegenüber der bisherigen Förderhöhe um bis zu 10 Prozentpunkte vermindert werden, soweit die Leistungsfähigkeit der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zugenommen hat und sich die Vermittlungshemmnisse verringert haben.
9(6) Werden erwerbsfähige Leistungsberechtigte für die Dauer der Erbringung des Beschäftigungszuschusses eingestellt, liegt ein sachlicher Grund vor, der die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt.
(7) 10[1] Die Förderung ist aufzuheben, wenn feststeht, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in eine konkrete zumutbare Arbeit ohne eine Förderung nach Absatz 1 Satz 1 vermittelt werden kann. 11[2] Die Förderung ist auch aufzuheben, wenn nach jeweils zwölf Monaten der Förderdauer feststeht, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer eine zumutbare Arbeit ohne eine Förderung nach Absatz 1 Satz 1 aufnehmen kann. [3] Eine Förderung ist nur für die Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses möglich.
(8) Das Arbeitsverhältnis kann ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden
  • 121. von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer, wenn sie oder er eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufnehmen kann,
  • 2. vom Arbeitgeber zu dem Zeitpunkt, zu dem die Förderung nach Absatz 7 Satz 1 oder 2 aufgehoben wird.
(9) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber
  • 1. die Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Beschäftigungszuschuss zu erhalten oder
  • 2. eine bisher für das Beschäftigungsverhältnis erbrachte Förderung ohne besonderen Grund nicht mehr in Anspruch nimmt.
13(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Auswirkungen auf die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit besonderen Vermittlungshemmnissen, den Arbeitsmarkt und die öffentlichen Haushalte in den Jahren 2008 bis 2010 und berichtet dem Deutschen Bundestag hierüber bis zum 31. Dezember 2011.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2009: Artt. 2 Nr. 7, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008.
2. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 26 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.
3. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 26 Buchst. a Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. aaa, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.
4. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 26 Buchst. a Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. bbb, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.
5. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 26 Buchst. a Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. ccc, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.
6. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 26 Buchst. b, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.
7. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 26 Buchst. c, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.
8. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 26 Buchst. d, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.
9. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 26 Buchst. e, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.
10. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 26 Buchst. f, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.
11. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 26 Buchst. f, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.
12. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 26 Buchst. g, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.
13. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 26 Buchst. h, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.

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