§ 16f SGB II. Freie Förderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. April 2012][1. Januar 2009]
§ 16f. Freie Förderung § 16f. Freie Förderung
(1) [1] Die Agentur für Arbeit kann die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erweitern. [2] Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen dieses Buches entsprechen. (1) [1] Die Agentur für Arbeit kann bis zu 10 Prozent der nach § 46 Abs. 2 auf sie entfallenden Eingliederungsmittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit einsetzen, um die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zu erweitern. [2] Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen dieses Buches entsprechen.
(2) [1] Die Ziele der Leistungen sind vor Förderbeginn zu beschreiben. [2] Eine Kombination oder Modularisierung von Inhalten ist zulässig. [3] Die Leistungen der Freien Förderung dürfen gesetzliche Leistungen nicht umgehen oder aufstocken. [4] Ausgenommen hiervon sind Leistungen für (2) [1] Die Ziele der Maßnahmen sind vor Förderbeginn zu beschreiben. [2] Eine Kombination oder Modularisierung von Maßnahmeinhalten ist zulässig. [3] Die Maßnahmen dürfen gesetzliche Leistungen nicht umgehen oder aufstocken. [4] Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen für Langzeitarbeitslose,
1. Langzeitarbeitslose und
2. erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist,
bei denen in angemessener Zeit von in der Regel sechs Monaten nicht mit Aussicht auf Erfolg auf einzelne Gesetzesgrundlagen dieses Buches oder des Dritten Buches zurückgegriffen werden kann. [5] Bei Leistungen an Arbeitgeber ist darauf zu achten, Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. [6] Projektförderungen im Sinne von Zuwendungen sind nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung zulässig. [7] Bei längerfristig angelegten Förderungen ist der Erfolg regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren. bei denen in angemessener Zeit von in der Regel sechs Monaten nicht mit Aussicht auf Erfolg auf einzelne Gesetzesgrundlagen dieses Buches oder des Dritten Buches zurückgegriffen werden kann. [5] In Fällen des Satzes 4 ist ein Abweichen von den Voraussetzungen und der Förderhöhe gesetzlich geregelter Maßnahmen zulässig. [6] Bei Leistungen an Arbeitgeber ist darauf zu achten, Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. [7] Projektförderungen im Sinne von Zuwendungen sind nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung zulässig. [8] Bei längerfristig angelegten Maßnahmen ist der Erfolg regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren.
[1. Januar 2009–1. April 2012]
1§ 16f. Freie Förderung.
(1) [1] Die Agentur für Arbeit kann bis zu 10 Prozent der nach § 46 Abs. 2 auf sie entfallenden Eingliederungsmittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit einsetzen, um die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zu erweitern. [2] Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen dieses Buches entsprechen.
(2) [1] Die Ziele der Maßnahmen sind vor Förderbeginn zu beschreiben. [2] Eine Kombination oder Modularisierung von Maßnahmeinhalten ist zulässig. [3] Die Maßnahmen dürfen gesetzliche Leistungen nicht umgehen oder aufstocken. [4] Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen für Langzeitarbeitslose, bei denen in angemessener Zeit von in der Regel sechs Monaten nicht mit Aussicht auf Erfolg auf einzelne Gesetzesgrundlagen dieses Buches oder des Dritten Buches zurückgegriffen werden kann. [5] In Fällen des Satzes 4 ist ein Abweichen von den Voraussetzungen und der Förderhöhe gesetzlich geregelter Maßnahmen zulässig. [6] Bei Leistungen an Arbeitgeber ist darauf zu achten, Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. [7] Projektförderungen im Sinne von Zuwendungen sind nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung zulässig. [8] Bei längerfristig angelegten Maßnahmen ist der Erfolg regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2009: Artt. 2 Nr. 8, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008.