§ 16g SGB II. Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. Juli 2023] | [1. Januar 2019] |
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§ 16g. Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit | § 16g. Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit |
(1) [1] Entfällt die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen während einer Maßnahme zur Eingliederung, kann sie weiter gefördert werden, wenn dies wirtschaftlich erscheint und die oder der Erwerbsfähige die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen wird. [2] (weggefallen) | (1) [1] Entfällt die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen während einer Maßnahme zur Eingliederung, kann sie weiter gefördert werden, wenn dies wirtschaftlich erscheint und die oder der Erwerbsfähige die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen wird. [2] (weggefallen) |
(2) [1] Zur nachhaltigen Eingliederung in Arbeit können Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels, nach § 44 oder § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Dritten Buches oder nach § 16a, § 16f oder § 16k bis zu sechs Monate nach Beschäftigungsaufnahme auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens entfallen ist. [2] Während der Förderdauer nach Satz 1 gilt § 15 entsprechend. | (2) [1] Zur nachhaltigen Eingliederung in Arbeit können Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels, nach § 44 oder § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Dritten Buches oder nach § 16a oder § 16f bis zu sechs Monate nach Beschäftigungsaufnahme auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens entfallen ist. [2] Während der Förderdauer nach Satz 1 gilt § 15 entsprechend. |
(3) Leistungen zur ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung nach § 16e Absatz 4 und § 16i Absatz 4 dieses Buches können während der gesamten Dauer der jeweiligen Förderung auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit entfällt. | (3) Leistungen zur ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung nach § 16e Absatz 4 und § 16i Absatz 4 dieses Buches können während der gesamten Dauer der jeweiligen Förderung auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit entfällt. |
[1. Januar 2019–1. Juli 2023]
1§ 16g. Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit.
(1) 2[1] Entfällt die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen während einer Maßnahme zur Eingliederung, kann sie weiter gefördert werden, wenn dies wirtschaftlich erscheint und die oder der Erwerbsfähige die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen wird. 3[2] (weggefallen)
(2) 4[1] Zur nachhaltigen Eingliederung in Arbeit können Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels, nach § 44 oder § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Dritten Buches oder nach § 16a oder § 16f bis zu sechs Monate nach Beschäftigungsaufnahme auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens entfallen ist. [2] Während der Förderdauer nach Satz 1 gilt § 15 entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2009: Artt. 2 Nr. 8, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008.
- 2. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 27 Buchst. a, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.
- 3. 30. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. a, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.
- 4. 30. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. b, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.
- 5. 1. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 3, 3 des Zweiten Gesetzes vom 17. Dezember 2018.