§ 16j SGB II

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. Juli 2023–28. März 2024]
1§ 16j. Bürgergeldbonus. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten einen Bonus in Höhe von 75 Euro für jeden Monat der Teilnahme an einer der folgenden Maßnahmen:
  • 1. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches sowie nach § 49 Absatz 3 Nummer 4 des Neunten Buches mit einer Mindestdauer von acht Wochen, für die kein Weiterbildungsgeld nach § 87a Absatz 2 des Dritten Buches gezahlt wird,
  • 2. berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach § 51 des Dritten Buches sowie nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 des Neunten Buches, Maßnahmen in der Vorphase der Assistierten Ausbildung nach § 75a des Dritten Buches in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3,
  • 3. Maßnahmen zur Förderung schwer zu erreichender junger Menschen nach § 16h Absatz 1.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2023: Artt. 1 Nr. 22, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.