§ 16k SGB II. Ganzheitliche Betreuung

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[29. Dezember 2023]
1§ 16k. Ganzheitliche Betreuung.
(1) [1] Zum Aufbau der Beschäftigungsfähigkeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten kann die Agentur für Arbeit oder ein durch diese beauftragter Dritter eine erforderliche ganzheitliche und gegebenenfalls aufsuchende Betreuung erbringen. [2] Die Agentur für Arbeit kann auch Rahmenverträge nutzen und einen Gutschein ausgeben. [3] § 45 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2, 3 Nummer 1, Absatz 5 und 6 Satz 1 und 2 des Dritten Buches gilt entsprechend.
(2) [1] Eine ganzheitliche Betreuung kann für junge Menschen auch zur Heranführung an eine oder zur Begleitung während einer Ausbildung erfolgen. [2] Sofern keine an die Ausbildung unmittelbar anschließende Beschäftigungsaufnahme erfolgt, kann die ganzheitliche Betreuung bis zu zwölf Monate nach Ende der Ausbildung fortgeführt werden.
(3) § 16g gilt mit der Maßgabe, dass der Zeitraum des Absatzes 2 Satz 1 um weitere drei Monate überschritten werden kann, soweit und solange dies im Einzelfall erforderlich ist.
(4) § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung.
2(5) Träger bedürfen einer Zulassung nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches, um Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2023: Artt. 1 Nr. 22, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.
2. 29. Dezember 2023: Artt. 3 Nr. 6, 21 Abs. 2, Abs. 4 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2023.

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