§ 18c SGB II. Bund-Länder-Ausschuss
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. April 2011]
1§ 18c. Bund-Länder-Ausschuss.
(1) [1] Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für die Grundsicherung für Arbeitsuchende gebildet. [2] Er beobachtet und berät die zentralen Fragen der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Fragen der Aufsicht nach den §§ 47 und 48, Fragen des Kennzahlenvergleichs nach § 48a Absatz 2 sowie Fragen der zu erhebenden Daten nach § 51b Absatz 1 Satz 2 und erörtert die Zielvereinbarungen nach § 48b Absatz 1.
(2) 2[1] Bei der Beobachtung und Beratung zentraler Fragen der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie Fragen des Kennzahlenvergleichs nach § 48a Absatz 2 und Fragen der zu erhebenden Daten nach § 51b Absatz 1 Satz 2 ist der Ausschuss besetzt mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung, der Länder, der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesagentur. [2] Der Ausschuss kann sich von den Trägern berichten lassen.
(3) 3[1] Bei der Beratung von Fragen der Aufsicht nach den §§ 47 und 48 ist der Ausschuss besetzt mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung und der Aufsichtsbehörden der Länder. 4[2] Bund und Länder können dazu einvernehmlich Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesagentur einladen, sofern dies sachdienlich ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2011: Artt. 1 Nr. 7, 3 S. 1 des Gesetzes vom 3. August 2010.
- 2. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 29b Buchst. a, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.
- 3. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 29a Buchst. b Doppelbuchst. aa, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.
- 4. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 29a Buchst. b Doppelbuchst. bb, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.