§ 2 SGB II. Grundsatz des Forderns

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. Juli 2026]
1§ 2. Grundsatz des Forderns.
(1) 2[1] Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. 3[2] Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. 4[3] Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.
5(2) [1] Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. 6[2] Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft in dem Umfang einsetzen, der zur vollständigen Überwindung ihrer Hilfebedürftigkeit und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erforderlich ist. 7[3] Sofern es zu diesem Zweck erforderlich und individuell zumutbar ist, bedeutet dies insbesondere die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 61 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, Artt. 1 Nr. 1, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022, Artt. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. April 2026.
2. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.
3. 1. Juli 2023: Artt. 1 Nr. 3a Buchst. a, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.
4. 1. Juli 2023: Artt. 1 Nr. 3a Buchst. b, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.
5. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. b, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.
6. 1. Juli 2026: Artt. 1 Nr. 3, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. April 2026.
7. 1. Juli 2026: Artt. 1 Nr. 3, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. April 2026.