§ 22c SGB II. Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. April 2011]
1§ 22c. Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung.
(1) [1] Zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sollen die Kreise und kreisfreien Städte insbesondere
- 1. Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Mietdatenbanken und
- 2. geeignete eigene statistische Datenerhebungen und -auswertungen oder Erhebungen Dritter
(2) Die Kreise und kreisfreien Städte müssen die durch Satzung bestimmten Werte für die Unterkunft mindestens alle zwei Jahre und die durch Satzung bestimmten Werte für die Heizung mindestens jährlich überprüfen und gegebenenfalls neu festsetzen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 31, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.