§ 24 SGB II. Abweichende Erbringung von Leistungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. August 2006–1. Januar 2011]
1§ 24. Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld.
(1) [1] Soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld bezieht, erhält er in diesem Zeitraum einen monatlichen Zuschlag. [2] Nach Ablauf des ersten Jahres wird der Zuschlag um 50 vom Hundert vermindert.
(2) Der Zuschlag beträgt zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen
  • 1. dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und
  • 22. dem dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen erstmalig nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld zustehenden Arbeitslosengeld II nach § 19 oder Sozialgeld nach § 28; verlässt ein Partner die Bedarfsgemeinschaft, ist der Zuschlag neu festzusetzen.
(3) Der Zuschlag ist im ersten Jahr
  • 1. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf höchstens 160 Euro,
  • 2. bei Partnern auf insgesamt höchstens 320 Euro und
  • 33. für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Kinder auf höchstens 60 Euro pro Kind
begrenzt.(4) Der Zuschlag ist im zweiten Jahr
  • 1. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf höchstens 80 Euro,
  • 2. bei Partnern auf höchstens 160 Euro und
  • 43. für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Kinder auf höchstens 30 Euro pro Kind
begrenzt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 61 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003.
2. 1. August 2006: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. a, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006.
3. 1. Juli 2006: Artt. 1 Nr. 8, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. März 2006.
4. 1. August 2006: Artt. 10 Nr. 1, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006.

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