§ 30 SGB II. Berechtigte Selbsthilfe
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. Oktober 2005–1. Januar 2011]
1§ 30. Freibeträge bei Erwerbstätigkeit. [1] Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. [2] Dieser beläuft sich
- 1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 800 Euro beträgt, auf 20 vom Hundert und
- 2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 800 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt, auf 10 vom Hundert.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 2005: Artt. 1 Nr. 4, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2005.