§ 31b SGB II. Beginn und Dauer der Minderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[28. März 2024][1. Januar 2023]
§ 31b. Beginn und Dauer der Minderung § 31b. Beginn und Dauer der Minderung
(1) [1] Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. [2] In den Fällen des § 31 Absatz 2 Nummer 3 tritt die Minderung mit Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. [3] Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig. (1) [1] Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. [2] In den Fällen des § 31 Absatz 2 Nummer 3 tritt die Minderung mit Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. [3] Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig.
(2) [1] Der Minderungszeitraum beträgt (2) [1] Der Minderungszeitraum beträgt
1. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 1 einen Monat, 1. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 1 einen Monat,
2. in den Fällen des § 31 a Absatz 1 Satz 2 zwei Monate und 2. in den Fällen des § 31 a Absatz 1 Satz 2 zwei Monate und
3. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 3 jeweils drei Monate. [2] In den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 6 ist die Minderung ab dem Zeitpunkt der Pflichterfüllung oder der Erklärung der Bereitschaft zur Pflichterfüllung aufzuheben, soweit der Minderungszeitraum mindestens einen Monat betragen hat, andernfalls nach Ablauf dieses Monats. 3. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 3 jeweils drei Monate. [2] In den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 6 ist die Minderung ab dem Zeitpunkt der Pflichterfüllung oder der Erklärung der Bereitschaft zur Pflichterfüllung aufzuheben, soweit der Minderungszeitraum mindestens einen Monat betragen hat, andernfalls nach Ablauf dieses Monats.
(3) [1] In den Fällen des § 31a Absatz 7 wird die Minderung aufgehoben, wenn die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, spätestens aber mit dem Ablauf eines Zeitraums von zwei Monaten. [2] Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches. (3) Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches.
[1. Januar 2023–28. März 2024]
1§ 31b. Beginn und Dauer der Minderung.
(1) [1] Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. [2] In den Fällen des § 31 Absatz 2 Nummer 3 tritt die Minderung mit Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. 2[3] Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig.
3(2) [1] Der Minderungszeitraum beträgt
  • 1. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 1 einen Monat,
  • 2. in den Fällen des § 31 a Absatz 1 Satz 2 zwei Monate und
  • 3. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 3 jeweils drei Monate.
[2] In den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 6 ist die Minderung ab dem Zeitpunkt der Pflichterfüllung oder der Erklärung der Bereitschaft zur Pflichterfüllung aufzuheben, soweit der Minderungszeitraum mindestens einen Monat betragen hat, andernfalls nach Ablauf dieses Monats.
4(3) Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches.
Anmerkungen:
1. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 31, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.
2. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 34 Buchst. a, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.
3. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 34 Buchst. b, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.
4. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 34 Buchst. c, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.

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