§ 31b SGB II. Beginn und Dauer der Minderung
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[28. März 2024] | [1. Januar 2023] |
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§ 31b. Beginn und Dauer der Minderung | § 31b. Beginn und Dauer der Minderung |
(1) [1] Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. [2] In den Fällen des § 31 Absatz 2 Nummer 3 tritt die Minderung mit Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. [3] Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig. | (1) [1] Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. [2] In den Fällen des § 31 Absatz 2 Nummer 3 tritt die Minderung mit Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. [3] Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig. |
(2) [1] Der Minderungszeitraum beträgt | (2) [1] Der Minderungszeitraum beträgt |
1. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 1 einen Monat, | 1. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 1 einen Monat, |
2. in den Fällen des § 31 a Absatz 1 Satz 2 zwei Monate und | 2. in den Fällen des § 31 a Absatz 1 Satz 2 zwei Monate und |
3. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 3 jeweils drei Monate. [2] In den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 6 ist die Minderung ab dem Zeitpunkt der Pflichterfüllung oder der Erklärung der Bereitschaft zur Pflichterfüllung aufzuheben, soweit der Minderungszeitraum mindestens einen Monat betragen hat, andernfalls nach Ablauf dieses Monats. | 3. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 3 jeweils drei Monate. [2] In den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 6 ist die Minderung ab dem Zeitpunkt der Pflichterfüllung oder der Erklärung der Bereitschaft zur Pflichterfüllung aufzuheben, soweit der Minderungszeitraum mindestens einen Monat betragen hat, andernfalls nach Ablauf dieses Monats. |
(3) [1] In den Fällen des § 31a Absatz 7 wird die Minderung aufgehoben, wenn die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, spätestens aber mit dem Ablauf eines Zeitraums von zwei Monaten. [2] Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden. | |
(4) Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches. | (3) Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches. |
[1. Januar 2023–28. März 2024]
1§ 31b. Beginn und Dauer der Minderung.
(1) [1] Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. [2] In den Fällen des § 31 Absatz 2 Nummer 3 tritt die Minderung mit Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. 2[3] Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig.
3(2) [1] Der Minderungszeitraum beträgt
- 1. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 1 einen Monat,
- 2. in den Fällen des § 31 a Absatz 1 Satz 2 zwei Monate und
- 3. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 3 jeweils drei Monate.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 31, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.
- 2. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 34 Buchst. a, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.
- 3. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 34 Buchst. b, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.
- 4. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 34 Buchst. c, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.