§ 36a SGB II. Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. April 2011]
1§ 36a. Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus. Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 32, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.