§ 37 SGB II. Antragserfordernis

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. Januar 2023][1. August 2019]
§ 37. Antragserfordernis § 37. Antragserfordernis
(1) [1] Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. [2] Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen. (1) [1] Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. [2] Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.
(2) [1] Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. [2] Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. [3] Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. [4] Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden. (2) [1] Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. [2] Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. [3] (weggefallen)
[1. August 2019–1. Januar 2023]
1§ 37. Antragserfordernis.
(1) [1] Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. 2[2] Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.
(2) [1] Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. [2] Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. 3[3] (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2011: Artt. 2 Nr. 32, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 2011.
2. 1. August 2019: Artt. 3 Nr. 5 Buchst. a, 9 Abs. 4 des Gesetzes vom 29. April 2019.
3. 1. August 2019: Artt. 3 Nr. 5 Buchst. b, 9 Abs. 4 des Gesetzes vom 29. April 2019.