§ 40 SGB II. Anwendung von Verfahrensvorschriften
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. Oktober 2005] | [1. Januar 2005] |
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§ 40. Anwendung von Verfahrensvorschriften | § 40. Anwendung von Verfahrensvorschriften |
(1) [1] Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. [2] Die Vorschriften des Dritten Buches über | (1) [1] Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. [2] Die Vorschriften des Dritten Buches über |
1. die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 4), | 1. die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 4), |
1a. die vorläufige Entscheidung (§ 328), | |
2. die vorläufige Zahlungseinstellung (§ 331) und | 2. die vorläufige Zahlungseinstellung (§ 331) und |
3. die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Rentenund Pflegeversicherung (§ 335 Abs. 1, 2 und 5) | 3. die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Rentenund Pflegeversicherung (§ 335 Abs. 1, 2 und 5) |
sind entsprechend anwendbar. | sind entsprechend anwendbar. |
(2) [1] Abweichend von § 50 des Zehnten Buches sind 56 vom Hundert der bei der Leistung nach § 19 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie § 28 berücksichtigten Kosten für Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten. [2] Satz 1 gilt nicht im Falle des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches. | (2) [1] Abweichend von § 50 des Zehnten Buches sind 56 vom Hundert der bei der Leistung nach § 19 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie § 28 berücksichtigten Kosten für Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten. [2] Satz 1 gilt nicht im Falle des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches. |
[1. Januar 2005–1. Oktober 2005]
1§ 40. Anwendung von Verfahrensvorschriften.
(1) [1] Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. [2] Die Vorschriften des Dritten Buches über
- 1. die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 4),
- 2. die vorläufige Zahlungseinstellung (§ 331) und
- 3. die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Rentenund Pflegeversicherung (§ 335 Abs. 1, 2 und 5)
(2) [1] Abweichend von § 50 des Zehnten Buches sind 56 vom Hundert der bei der Leistung nach § 19 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie § 28 berücksichtigten Kosten für Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten. [2] Satz 1 gilt nicht im Falle des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 61 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003.