§ 42 SGB II. Fälligkeit, Auszahlung und Unpfändbarkeit der Leistungen
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. Dezember 2021]
1§ 42. Fälligkeit, Auszahlung und Unpfändbarkeit der Leistungen.
(1) Leistungen sollen monatlich im Voraus erbracht werden.
(2) [1] Auf Antrag der leistungsberechtigten Person können durch Bewilligungsbescheid festgesetzte, zum nächsten Zahlungszeitpunkt fällige Leistungsansprüche vorzeitig erbracht werden. [2] Die Höhe der vorzeitigen Leistung ist auf 100 Euro begrenzt. [3] Der Auszahlungsanspruch im Folgemonat verringert sich entsprechend. [4] Soweit eine Verringerung des Auszahlungsanspruchs im Folgemonat nicht möglich ist, verringert sich der Auszahlungsanspruch für den zweiten auf die Bewilligung der vorzeitigen Leistung folgenden Monat. [5] Die vorzeitige Leistung ist ausgeschlossen,
- 1. wenn im laufenden Monat oder im Monat der Verringerung des Leistungsanspruches eine Aufrechnung zu erwarten ist,
- 2. wenn der Leistungsanspruch im Folgemonat durch eine Sanktion gemindert ist oder
- 3. wenn sie bereits in einem der vorangegangenen zwei Kalendermonate in Anspruch genommen wurde.
(4) [1] Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes kann nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. [2] Die Abtretung und Übertragung nach § 53 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.
- Anmerkungen:
- 1. 30. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 37, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.
- 2. 1. Dezember 2021: Artt. 3 Nr. 2, 28 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. Juni 2020.