§ 50a SGB II. Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[26. November 2019]
1§ 50a. 2Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung. 3[1] Gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger dürfen die ihnen nach § 282b Absatz 4 des Dritten Buches von der Bundesagentur übermittelten Daten über eintragungsfähige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse ausschließlich speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken zur Verbesserung der
- 1. Ausbildungsvermittlung,
- 2. Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik oder
- 3. Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt.
- Anmerkungen:
- 1. 30. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 44, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.
- 2. 26. November 2019: Artt. 120 Nr. 4 Buchst. a, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.
- 3. 26. November 2019: Artt. 120 Nr. 4 Buchst. b, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.