§ 50b SGB II. Zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. Juli 2026]
1§ 50b. Zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik.
(1) Die Bundesagentur kann neue Technologien erproben, um die Wirtschaftlichkeit der Entwicklung oder Weiterentwicklung eines zentral verwalteten Verfahrens der Informationstechnik zu bewerten.
(2) Die Bundesagentur verfolgt bei der Entwicklung und Weiterentwicklung zentral verwalteter Verfahren der Informationstechnik und hierfür erforderlicher Basisdienste folgende Ziele:
  • 1. nutzerinnen- und nutzerzentrierte Entwicklung und Ausgestaltung von elektronischen Verwaltungsleistungen und -abläufen;
  • 2. Ende-zu-Ende Digitalisierung und Automatisierung von Verwaltungsverfahren;
  • 3. Entwicklung und Betrieb informationstechnischer Infrastrukturen, die eine zügige Anpassung zentral verwalteter Verfahren der Informationstechnik an gesetzliche Vorgaben sicherstellen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2026: Artt. 1 Nr. 35, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. April 2026.