§ 54 SGB II
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[30. Juli 2016] | [1. April 2012] |
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§ 54. Eingliederungsbilanz | § 54. Eingliederungsbilanz und Eingliederungsbericht |
[1] Jede Agentur für Arbeit erstellt für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit eine Eingliederungsbilanz. [2] § 11 des Dritten Buches gilt entsprechend. [3] Soweit einzelne Maßnahmen nicht unmittelbar zur Eingliederung in Arbeit führen, sind von der Bundesagentur andere Indikatoren zu entwickeln, die den Integrationsfortschritt der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in geeigneter Weise abbilden. [4] (weggefallen) | [1] Jede Agentur für Arbeit erstellt für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit eine Eingliederungsbilanz. [2] § 11 des Dritten Buches gilt entsprechend. [3] Soweit einzelne Maßnahmen nicht unmittelbar zur Eingliederung in Arbeit führen, sind von der Bundesagentur andere Indikatoren zu entwickeln, die den Integrationsfortschritt der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in geeigneter Weise abbilden. [4] Auf Bundesebene erstellt die Bundesagentur einen Eingliederungsbericht; § 11 Absatz 4 und 5 des Dritten Buches gilt entsprechend. |
[1. April 2012–30. Juli 2016]
1§ 54. 2Eingliederungsbilanz und Eingliederungsbericht. [1] Jede Agentur für Arbeit erstellt für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit eine Eingliederungsbilanz. [2] § 11 des Dritten Buches gilt entsprechend. 3[3] Soweit einzelne Maßnahmen nicht unmittelbar zur Eingliederung in Arbeit führen, sind von der Bundesagentur andere Indikatoren zu entwickeln, die den Integrationsfortschritt der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in geeigneter Weise abbilden. 4[4] Auf Bundesebene erstellt die Bundesagentur einen Eingliederungsbericht; § 11 Absatz 4 und 5 des Dritten Buches gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 61 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003.
- 2. 1. April 2012: Artt. 5 Nr. 14 Buchst. a, 51 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011.
- 3. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 46, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.
- 4. 1. April 2012: Artt. 5 Nr. 14 Buchst. b, 51 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011.