§ 56 SGB II. Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. Juli 2023]
1§ 56. Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit.
2(1) 3[1] Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt haben oder beziehen, sind verpflichtet,
- 1. eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und
- 2. spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.
9(2) [1] Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben. [2] Die Agentur für Arbeit kann erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Einzelfall von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 befreien. [3] Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte befreien, sofern die Eingliederung in Arbeit oder Ausbildung hierdurch nicht gefährdet wird.
10(3) [1] Die Bundesagentur erstattet den Krankenkassen die Kosten für die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst nach Absatz 1 Satz 6. [2] Die Bundesagentur und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren das Nähere über das Verfahren und die Höhe der Kostenerstattung; der Medizinische Dienst Bund ist zu beteiligen. [3] In der Vereinbarung kann auch eine pauschale Abgeltung der Kosten geregelt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 61 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, Artt. 1 Nr. 1, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.
- 2. 1. Januar 2009: Artt. 2 Nr. 17a Buchst. a, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008.
- 3. 1. Juli 2023: Artt. 1 Nr. 44 Buchst. a, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.
- 4. 30. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 47 Buchst. b, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.
- 5. 30. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 47 Buchst. b, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.
- 6. 30. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 47 Buchst. b, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.
- 7. 30. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 47 Buchst. b, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.
- 8. 30. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 47 Buchst. b, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.
- 9. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 44 Buchst. b, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.
- 10. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 44 Buchst. c, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.