§ 6 SGB II. Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. Januar 2023] | [30. Juli 2016] |
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§ 6. Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende | § 6. Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende |
(1) [1] Träger der Leistungen nach diesem Buch sind: | (1) [1] Träger der Leistungen nach diesem Buch sind: |
1. die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt, | 1. die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt, |
2. die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger). [2] Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten. | 2. die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld, soweit Arbeitslosengeld II und Sozialgeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger). [2] Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten. |
(2) [1] Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. [2] § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. [3] Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Abs. 1 Satz 1 erfolgen kann. | (2) [1] Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. [2] § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. [3] Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Abs. 1 Satz 1 erfolgen kann. |
(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen. | (3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen. |
[30. Juli 2016–1. Januar 2023]
1§ 6. Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
2(1) [1] Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:
- 1. die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
- 32. die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld, soweit Arbeitslosengeld II und Sozialgeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
5(2) [1] Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. 6[2] § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. 7[3] Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Abs. 1 Satz 1 erfolgen kann.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2004: Artt. 1, 61 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003.
- 2. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 17 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004.
- 3. 30. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 5, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.
- 4. 1. August 2006: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006.
- 5. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b, 17 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004.
- 6. 1. Januar 2011: Artt. 1 Nr. 2, 3 S. 1 des Gesetzes vom 3. August 2010.
- 7. 1. August 2006: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006.
- 8. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b, 17 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004.