§ 60 SGB II. Auskunfts-, Mitwirkungs- und Nachweispflicht Dritter
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. Juli 2026]
1§ 60. 2Auskunfts-, Mitwirkungs- und Nachweispflicht Dritter.
(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(2) [1] Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. [2] § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. [3] Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
(3) Wer jemanden, der
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(4) 4[1] Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. [2] § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
7(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
8(6) [1] Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, eine Unterkunft zur Verfügung stellt, für die Aufwendungen als Bedarf nach § 22 Absatz 1 anerkannt werden, hat dem zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Verlangen hierüber Auskünfte zu erteilen, insbesondere über die Höhe etwaiger Entgelte, Dauer der Rechtsbeziehung, Anzahl der die Unterkunft Nutzenden und Abrechnungsmodalitäten, soweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. [2] Dasselbe gilt für Vermieter von Gewerberäumen oder Gewerbeflächen, die von den in Satz 1 genannten Personen zum Zwecke einer Erwerbstätigkeit angemietet werden. [3] § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 61 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, Artt. 1 Nr. 1, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022, Artt. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. April 2026.
- 2. 1. Juli 2026: Artt. 1 Nr. 37 Buchst. a, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. April 2026.
- 3. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 49a Buchst. a, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.
- 4. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 49a Buchst. b Doppelbuchst. aa, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.
- 5. 30. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 48, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.
- 6. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 49a Buchst. b Doppelbuchst. bb, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.
- 7. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 49a Buchst. c, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.
- 8. 1. Juli 2026: Artt. 1 Nr. 37 Buchst. b, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. April 2026.
- 9. 1. Juli 2026: Artt. 1 Nr. 37 Buchst. b, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. April 2026.
- 10. 1. Juli 2026: Artt. 1 Nr. 37 Buchst. b, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. April 2026.