§ 65a SGB II
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. Januar 2005–1. August 2006]
1§ 65a. Übergang zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
(1) [1] Sofern eine Arbeitsgemeinschaft der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuständigen Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers nicht errichtet ist oder der kommunale Träger die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht auf die Arbeitsgemeinschaft übertragen hat, werden vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erstmals bewilligt
- 1. durch den zuständigen kommunalen Träger für Personen, die in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2004 für mindestens einen Tag Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen haben,
- 2. in den übrigen Fällen durch die zuständige Agentur für Arbeit.
(2) Der erste Bewilligungsbescheid von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts soll dem Empfänger bis zum 10. Dezember 2004 zugehen; die erste Bewilligung soll unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles für drei bis neun Monate erfolgen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 30, 17 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004.