§ 6c SGB II. Personalübergang bei Zulassung weiterer kommunaler Träger und bei Beendigung der Trägerschaft
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. August 2006] | [1. Januar 2005] |
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§ 6c. Wirkungsforschung zur Experimentierklausel | § 6c. Wirkungsforschung zur Experimentierklausel |
[1] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Wahrnehmung der Aufgaben durch die zugelassenen kommunalen Träger im Vergleich zur Aufgabenwahrnehmung durch die Agenturen für Arbeit und berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum 31. Dezember 2008 über die Erfahrungen mit den Regelungen nach den §§ 6a und 6b. [2] Die Länder sind bei der Entwicklung der Untersuchungsansätze und der Auswertung der Untersuchung zu beteiligen. | [1] Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit untersucht die Wahrnehmung der Aufgaben durch die zugelassenen kommunalen Träger im Vergleich zur Aufgabenwahrnehmung durch die Agenturen für Arbeit und berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum 31. Dezember 2008 über die Erfahrungen mit den Regelungen nach den §§ 6a bis 6c. [2] Die Länder sind bei der Entwicklung der Untersuchungsansätze und der Auswertung der Untersuchung zu beteiligen. |
[1. Januar 2005–1. August 2006]
1§ 6c. Wirkungsforschung zur Experimentierklausel. [1] Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit untersucht die Wahrnehmung der Aufgaben durch die zugelassenen kommunalen Träger im Vergleich zur Aufgabenwahrnehmung durch die Agenturen für Arbeit und berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum 31. Dezember 2008 über die Erfahrungen mit den Regelungen nach den §§ 6a bis 6c. [2] Die Länder sind bei der Entwicklung der Untersuchungsansätze und der Auswertung der Untersuchung zu beteiligen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 6, 17 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004.