§ 1 SGB VII. Prävention, Rehabilitation, Entschädigung
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
| [1. Januar 1997] | [21. August 1996] |
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| § 1. Prävention, Rehabilitation, Entschädigung | § 1. Prävention, Rehabilitation, Entschädigung |
| Aufgabe der Unfallversicherung ist es, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Buches | Aufgabe der Unfallversicherung ist es, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Buches |
| 1. mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten, | 1. mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten, |
| 2. nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen. | 2. […] |
[21. August 1996–1. Januar 1997]
1§ 1. Prävention, Rehabilitation, Entschädigung. Aufgabe der Unfallversicherung ist es, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Buches
- Anmerkungen:
- 1. 21. August 1996: Artt. 1, 36 S. 2 Teils. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.
- 2. 21. August 1996: Artt. 1, 36 S. 2 Teils. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.