§ 114 SGB VII. Unfallversicherungsträger
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[8. November 2006] | [1. Januar 2005] |
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§ 114. Unfallversicherungsträger | § 114. Unfallversicherungsträger |
(1) Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsträger) sind | (1) Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsträger) sind |
1. die in der Anlage 1 aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften, | 1. die in der Anlage 1 aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften, |
2. die in der Anlage 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, | 2. die in der Anlage 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, |
3. die Unfallkasse des Bundes, | 3. die Unfallkasse des Bundes, |
4. die Eisenbahn-Unfallkasse, | 4. die Eisenbahn-Unfallkasse, |
5. die Unfallkasse Post und Telekom, | 5. die Unfallkasse Post und Telekom, |
6. die Unfallkassen der Länder, | 6. die Unfallkassen der Länder, |
7. die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden, | 7. die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden, |
8. die Feuerwehr-Unfallkassen, | 8. die Feuerwehr-Unfallkassen, |
9. die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich. | 9. die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich. |
(2) [1] Soweit dieses Gesetz die Unfallversicherungsträger ermächtigt, Satzungen zu erlassen, bedürfen diese der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. [2] Ergibt sich nachträglich, daß eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß der Unfallversicherungsträger innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. [3] Kommt der Unfallversicherungsträger der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Änderung anstelle des Unfallversicherungsträgers selbst vornehmen. | (2) [1] Soweit dieses Gesetz die Unfallversicherungsträger ermächtigt, Satzungen zu erlassen, bedürfen diese der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. [2] Ergibt sich nachträglich, daß eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß der Unfallversicherungsträger innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. [3] Kommt der Unfallversicherungsträger der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Änderung anstelle des Unfallversicherungsträgers selbst vornehmen. |
(3) Für die Unfallkasse des Bundes gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass bei der Genehmigung folgender Satzungen das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen erforderlich ist: | (3) Für die Unfallkasse des Bundes gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass bei der Genehmigung folgender Satzungen das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium der Finanzen erforderlich ist: |
1. Satzungen über die Erstreckung des Versicherungsschutzes auf Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3, | 1. Satzungen über die Erstreckung des Versicherungsschutzes auf Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3, |
2. Satzungen über die Obergrenze des Jahresarbeitsverdienstes (§ 85 Abs. 2), | 2. Satzungen über die Obergrenze des Jahresarbeitsverdienstes (§ 85 Abs. 2), |
3. Satzungen über Mehrleistungen (§ 94) und | 3. Satzungen über Mehrleistungen (§ 94) und |
4. Satzungen über die Aufwendungen der Unfallkasse (§ 186). | 4. Satzungen über die Aufwendungen der Unfallkasse (§ 186). |
[1. Januar 2005–8. November 2006]
1§ 114. Unfallversicherungsträger.
(1) Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsträger) sind
- 1. die in der Anlage 1 aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften,
- 2. die in der Anlage 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften,
- 23. die Unfallkasse des Bundes,
- 4. die Eisenbahn-Unfallkasse,
- 5. die Unfallkasse Post und Telekom,
- 6. die Unfallkassen der Länder,
- 7. die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden,
- 8. die Feuerwehr-Unfallkassen,
- 9. die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich.
(2) [1] Soweit dieses Gesetz die Unfallversicherungsträger ermächtigt, Satzungen zu erlassen, bedürfen diese der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. [2] Ergibt sich nachträglich, daß eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß der Unfallversicherungsträger innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. [3] Kommt der Unfallversicherungsträger der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Änderung anstelle des Unfallversicherungsträgers selbst vornehmen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.
- 2. 1. Januar 2003: Artt. 9 Nr. 5 Buchst. a, 25 Abs. 9 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
- 3. 28. November 2003: Artt. 209 Nr. 2, 340 der Verordnung vom 25. November 2003.
- 4. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 8, 2 des Zweiten Gesetzes vom 9. Dezember 2004.