§ 115 SGB VII. Prävention bei der Unfallversicherung Bund und Bahn
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[7. November 2001] | [1. Januar 1997] |
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§ 115. Bund als Unfallversicherungsträger | § 115. Bund als Unfallversicherungsträger |
(1) Die Aufgaben des Bundes als Unfallversicherungsträger mit Ausnahme der Prävention werden von der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung, im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen von der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wahrgenommen. | (1) Die Aufgaben des Bundes als Unfallversicherungsträger mit Ausnahme der Prävention werden von der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung, im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr von der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr wahrgenommen. |
(2) [1] Soweit die Unfallversicherungsträger ermächtigt sind, Satzungen oder sonstiges autonomes Recht zu erlassen und eine besondere Regelung für den Bund als Unfallversicherungsträger nicht vorgesehen ist, werden diese Vorschriften durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Ausführungsbehörde von dem für die Aufsicht über die Ausführungsbehörde zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen erlassen; dies gilt nicht für den Erlaß von Unfallverhütungsvorschriften. [2] Die in Satz 1 genannten aufsichtführenden Bundesministerien können nach Anhörung der Ausführungsbehörden durch allgemeine Verwaltungsvorschriften Regelungen über die Durchführung der Unfallversicherung, insbesondere über die Ergänzung der Vorschriften über die Selbstverwaltungsorgane, über die Geschäftsführung, über die förmliche Feststellung der Leistungen (Rentenausschüsse) und über die Widerspruchsstellen erlassen; allgemeine Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung werden im Einvernehmen mit den sonst beteiligten Bundesministerien erlassen. | (2) [1] Soweit die Unfallversicherungsträger ermächtigt sind, Satzungen oder sonstiges autonomes Recht zu erlassen und eine besondere Regelung für den Bund als Unfallversicherungsträger nicht vorgesehen ist, werden diese Vorschriften durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Ausführungsbehörde von dem für die Aufsicht über die Ausführungsbehörde zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen erlassen; dies gilt nicht für den Erlaß von Unfallverhütungsvorschriften. [2] Die in Satz 1 genannten aufsichtführenden Bundesministerien können nach Anhörung der Ausführungsbehörden durch allgemeine Verwaltungsvorschriften Regelungen über die Durchführung der Unfallversicherung, insbesondere über die Ergänzung der Vorschriften über die Selbstverwaltungsorgane, über die Geschäftsführung, über die förmliche Feststellung der Leistungen (Rentenausschüsse) und über die Widerspruchsstellen erlassen; allgemeine Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung werden im Einvernehmen mit den sonst beteiligten Bundesministerien erlassen. |
(3) [1] § 15 Abs. 1 bis 4 über den Erlaß von Unfallverhütungsvorschriften gilt nicht für den Bund als Unfallversicherungsträger. [2] Das Bundesministerium des Innern erläßt für Unternehmen, für die der Bund Unfallversicherungsträger ist, mit Ausnahme der in Absatz 4 genannten Unternehmen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch allgemeine Verwaltungsvorschriften Regelungen über Maßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 1; die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger sollen dabei berücksichtigt werden. [3] Betrifft eine allgemeine Verwaltungsvorschrift nach Satz 2 nur die Zuständigkeitsbereiche des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, des Bundesministeriums der Verteidigung oder des Bundesministeriums der Finanzen, kann jedes dieser Ministerien für seinen Geschäftsbereich eine allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen; die Verwaltungsvorschrift bedarf in diesen Fällen des Einvernehmens mit den Bundesministerien des Innern sowie für Arbeit und Sozialordnung. | (3) [1] § 15 Abs. 1 bis 4 über den Erlaß von Unfallverhütungsvorschriften gilt nicht für den Bund als Unfallversicherungsträger. [2] Das Bundesministerium des Innern erläßt für Unternehmen, für die der Bund Unfallversicherungsträger ist, mit Ausnahme der in Absatz 4 genannten Unternehmen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch allgemeine Verwaltungsvorschriften Regelungen über Maßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 1; die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger sollen dabei berücksichtigt werden. [3] Betrifft eine allgemeine Verwaltungsvorschrift nach Satz 2 nur die Zuständigkeitsbereiche des Bundesministeriums für Verkehr, des Bundesministeriums der Verteidigung oder des Bundesministeriums der Finanzen, kann jedes dieser Ministerien für seinen Geschäftsbereich eine allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen; die Verwaltungsvorschrift bedarf in diesen Fällen des Einvernehmens mit den Bundesministerien des Innern sowie für Arbeit und Sozialordnung. |
(4) [1] Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, für die Unternehmen, für die der Bund nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 zuständig ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates über Maßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 1 zu erlassen; die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger sollen dabei berücksichtigt werden. [2] Betrifft eine Rechtsverordnung nach Satz 1 nur die Zuständigkeitsbereiche des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, des Bundesministeriums der Verteidigung oder des Bundesministeriums der Finanzen, ist jedes dieser Ministerien für seinen Geschäftsbereich zum Erlaß einer Rechtsverordnung ermächtigt; die Rechtsverordnung bedarf in diesen Fällen des Einvernehmens mit den Bundesministerien des Innern sowie für Arbeit und Sozialordnung. | (4) [1] Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, für die Unternehmen, für die der Bund nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 zuständig ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates über Maßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 1 zu erlassen; die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger sollen dabei berücksichtigt werden. [2] Betrifft eine Rechtsverordnung nach Satz 1 nur die Zuständigkeitsbereiche des Bundesministeriums für Verkehr, des Bundesministeriums der Verteidigung oder des Bundesministeriums der Finanzen, ist jedes dieser Ministerien für seinen Geschäftsbereich zum Erlaß einer Rechtsverordnung ermächtigt; die Rechtsverordnung bedarf in diesen Fällen des Einvernehmens mit den Bundesministerien des Innern sowie für Arbeit und Sozialordnung. |
(5) [1] Die Aufgaben der Prävention mit Ausnahme des Erlasses von Unfallverhütungsvorschriften in den Unternehmen, für die der Bund Unfallversicherungsträger ist, nimmt die Zentralstelle für Arbeitsschutz beim Bundesministerium des Innern wahr. [2] Im Auftrag der Zentralstelle handelt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung, die insoweit der Aufsicht des Bundesministeriums des Innern unterliegt. [3] Abweichend von den Sätzen 1 und 2 werden die Aufgaben in den Geschäftsbereichen des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und des Auswärtigen Amtes hinsichtlich seiner Auslandsvertretungen und für die Nachrichtendienste des Bundes von dem jeweiligen Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen. [4] Die genannten Bundesministerien stellen sicher, daß die für die Überwachung und Beratung der Unternehmen eingesetzten Aufsichtspersonen eine für diese Tätigkeit ausreichende Befähigung besitzen. | (5) [1] Die Aufgaben der Prävention mit Ausnahme des Erlasses von Unfallverhütungsvorschriften in den Unternehmen, für die der Bund Unfallversicherungsträger ist, nimmt die Zentralstelle für Arbeitsschutz beim Bundesministerium des Innern wahr. [2] Im Auftrag der Zentralstelle handelt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung, die insoweit der Aufsicht des Bundesministeriums des Innern unterliegt. [3] Abweichend von den Sätzen 1 und 2 werden die Aufgaben in den Geschäftsbereichen des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums für Verkehr und des Auswärtigen Amtes hinsichtlich seiner Auslandsvertretungen und für die Nachrichtendienste des Bundes von dem jeweiligen Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen. [4] Die genannten Bundesministerien stellen sicher, daß die für die Überwachung und Beratung der Unternehmen eingesetzten Aufsichtspersonen eine für diese Tätigkeit ausreichende Befähigung besitzen. |
[1. Januar 1997–7. November 2001]
1§ 115. Bund als Unfallversicherungsträger.
(1) Die Aufgaben des Bundes als Unfallversicherungsträger mit Ausnahme der Prävention werden von der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung, im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr von der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr wahrgenommen.
(2) [1] Soweit die Unfallversicherungsträger ermächtigt sind, Satzungen oder sonstiges autonomes Recht zu erlassen und eine besondere Regelung für den Bund als Unfallversicherungsträger nicht vorgesehen ist, werden diese Vorschriften durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Ausführungsbehörde von dem für die Aufsicht über die Ausführungsbehörde zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen erlassen; dies gilt nicht für den Erlaß von Unfallverhütungsvorschriften. [2] Die in Satz 1 genannten aufsichtführenden Bundesministerien können nach Anhörung der Ausführungsbehörden durch allgemeine Verwaltungsvorschriften Regelungen über die Durchführung der Unfallversicherung, insbesondere über die Ergänzung der Vorschriften über die Selbstverwaltungsorgane, über die Geschäftsführung, über die förmliche Feststellung der Leistungen (Rentenausschüsse) und über die Widerspruchsstellen erlassen; allgemeine Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung werden im Einvernehmen mit den sonst beteiligten Bundesministerien erlassen.
(3) [1] § 15 Abs. 1 bis 4 über den Erlaß von Unfallverhütungsvorschriften gilt nicht für den Bund als Unfallversicherungsträger. [2] Das Bundesministerium des Innern erläßt für Unternehmen, für die der Bund Unfallversicherungsträger ist, mit Ausnahme der in Absatz 4 genannten Unternehmen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch allgemeine Verwaltungsvorschriften Regelungen über Maßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 1; die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger sollen dabei berücksichtigt werden. [3] Betrifft eine allgemeine Verwaltungsvorschrift nach Satz 2 nur die Zuständigkeitsbereiche des Bundesministeriums für Verkehr, des Bundesministeriums der Verteidigung oder des Bundesministeriums der Finanzen, kann jedes dieser Ministerien für seinen Geschäftsbereich eine allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen; die Verwaltungsvorschrift bedarf in diesen Fällen des Einvernehmens mit den Bundesministerien des Innern sowie für Arbeit und Sozialordnung.
(4) 2[1] Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, für die Unternehmen, für die der Bund nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 zuständig ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates über Maßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 1 zu erlassen; die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger sollen dabei berücksichtigt werden. [2] Betrifft eine Rechtsverordnung nach Satz 1 nur die Zuständigkeitsbereiche des Bundesministeriums für Verkehr, des Bundesministeriums der Verteidigung oder des Bundesministeriums der Finanzen, ist jedes dieser Ministerien für seinen Geschäftsbereich zum Erlaß einer Rechtsverordnung ermächtigt; die Rechtsverordnung bedarf in diesen Fällen des Einvernehmens mit den Bundesministerien des Innern sowie für Arbeit und Sozialordnung.
(5) [1] Die Aufgaben der Prävention mit Ausnahme des Erlasses von Unfallverhütungsvorschriften in den Unternehmen, für die der Bund Unfallversicherungsträger ist, nimmt die Zentralstelle für Arbeitsschutz beim Bundesministerium des Innern wahr. [2] Im Auftrag der Zentralstelle handelt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung, die insoweit der Aufsicht des Bundesministeriums des Innern unterliegt. [3] Abweichend von den Sätzen 1 und 2 werden die Aufgaben in den Geschäftsbereichen des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums für Verkehr und des Auswärtigen Amtes hinsichtlich seiner Auslandsvertretungen und für die Nachrichtendienste des Bundes von dem jeweiligen Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen. [4] Die genannten Bundesministerien stellen sicher, daß die für die Überwachung und Beratung der Unternehmen eingesetzten Aufsichtspersonen eine für diese Tätigkeit ausreichende Befähigung besitzen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.
- 2. 1. Januar 1997: Artt. 3 Nr. 12, 18 Abs. 3 des Gesetzes vom 29. April 1997.