§ 129 SGB VII. Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 2005][1. Januar 1997]
§ 129. Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich § 129. Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich
(1) Die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich sind zuständig (1) Die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich sind zuständig
1. für die Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände, 1. für die Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände,
1a. für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände
a) unmittelbar oder mittelbar überwiegend beteiligt sind oder
b) auf deren Organe sie einen ausschlaggebenden Einfluss haben,
2. für Haushalte, 2. für Haushalte,
3. für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten), wenn für die einzelne geplante Bauarbeit nicht mehr als die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit tatsächlich verwendet wird; mehrere nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten werden dabei zusammengerechnet, wenn sie einem einheitlichen Bauvorhaben zuzuordnen sind; Nummer 1 und die §§ 125, 128 und 131 bleiben unberührt, 3. für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten), wenn für die einzelne geplante Bauarbeit nicht mehr als die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit tatsächlich verwendet wird; mehrere nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten werden dabei zusammengerechnet, wenn sie einem einheitlichen Bauvorhaben zuzuordnen sind; Nummer 1 und die §§ 125, 128 und 131 bleiben unberührt,
4. für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, soweit die Maßnahme von einer Gemeinde veranlaßt worden ist, 4. für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, soweit die Maßnahme von einer Gemeinde veranlaßt worden ist,
5. für Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit, die von den Trägern der Sozialhilfe durchgeführt werden, 5. für Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit, die von den Trägern der Sozialhilfe durchgeführt werden,
6. für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 versichert sind, 6. für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 versichert sind,
7. für Pflegepersonen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 versichert sind. 7. für Pflegepersonen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 versichert sind.
(2) (weggefallen) (2) § 128 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) (weggefallen) (3) [1] Das Land kann ein Unternehmen, das in selbständiger Rechtsform betrieben wird, aus der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft in die Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers im kommunalen Bereich übernehmen, wenn Gemeinden oder Gemeindeverbände allein oder zusammen mit dem Land an dem Unternehmen überwiegend beteiligt sind oder auf seine Organe einen ausschlaggebenden Einfluß haben. [2] Unternehmen, die erwerbswirtschaftlich betrieben werden, sollen nicht übernommen werden. [3] § 128 Abs. 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 1a gelten nicht für (4) Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 gelten nicht für
1. Verkehrsunternehmen einschließlich Hafen- und Umschlagbetriebe, 1. Verkehrsunternehmen einschließlich Hafen- und Umschlagbetriebe,
2. Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke, 2. Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke,
3. Unternehmen, die Seefahrt betreiben, 3. Unternehmen, die Seefahrt betreiben,
4. landwirtschaftliche Unternehmen der in § 123 Abs. 1 Nr.1, 4 und 5 genannten Art. 4. landwirtschaftliche Unternehmen der in § 123 Abs. 1 Nr.1, 4 und 5 genannten Art.
[1. Januar 1997–1. Januar 2005]
1§ 129. Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich.
(1) Die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich sind zuständig
  • 1. für die Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände,
  • 2. für Haushalte,
  • 3. für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten), wenn für die einzelne geplante Bauarbeit nicht mehr als die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit tatsächlich verwendet wird; mehrere nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten werden dabei zusammengerechnet, wenn sie einem einheitlichen Bauvorhaben zuzuordnen sind; Nummer 1 und die §§ 125, 128 und 131 bleiben unberührt,
  • 4. für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, soweit die Maßnahme von einer Gemeinde veranlaßt worden ist,
  • 5. für Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit, die von den Trägern der Sozialhilfe durchgeführt werden,
  • 6. für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 versichert sind,
  • 7. für Pflegepersonen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 versichert sind.
(2) § 128 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) [1] Das Land kann ein Unternehmen, das in selbständiger Rechtsform betrieben wird, aus der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft in die Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers im kommunalen Bereich übernehmen, wenn Gemeinden oder Gemeindeverbände allein oder zusammen mit dem Land an dem Unternehmen überwiegend beteiligt sind oder auf seine Organe einen ausschlaggebenden Einfluß haben. [2] Unternehmen, die erwerbswirtschaftlich betrieben werden, sollen nicht übernommen werden. [3] § 128 Abs. 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 gelten nicht für
  • 1. Verkehrsunternehmen einschließlich Hafen- und Umschlagbetriebe,
  • 2. Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke,
  • 3. Unternehmen, die Seefahrt betreiben,
  • 4. landwirtschaftliche Unternehmen der in § 123 Abs. 1 Nr.1, 4 und 5 genannten Art.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.