§ 139a SGB VII. Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[5. November 2008]
1§ 139a. Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland.
(1) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. nimmt die Aufgaben
- 1. der Deutschen Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland (Verbindungsstelle) auf der Grundlage des über- und zwischenstaatlichen Rechts sowie
- 2. des Trägers des Wohn- und Aufenthaltsorts aufgrund überstaatlichen Rechts für den Bereich der Unfallversicherung
(2) Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere
- 1. der Abschluss von Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungsstellen,
- 2. die Kostenabrechnungen mit in- und ausländischen Stellen,
- 3. die Koordinierung der Verwaltungshilfe bei grenzüberschreitenden Sachverhalten,
- 4. die Information, Beratung und Aufklärung sowie
- 5. die Umlagerechnung.
(3) [1] Die Verbindungsstelle legt die ihr durch die Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Sach- und Personalkosten nach Ablauf eines Kalenderjahres auf alle deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung um. [2] Auf die Umlage kann sie Vorschüsse einfordern.
- Anmerkungen:
- 1. 5. November 2008: Artt. 1 Nr. 17, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008.