§ 141 SGB VII. Träger der Versicherungseinrichtungen, Aufsicht
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[19. April 2012] | [1. Januar 1997] |
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§ 141. Träger der Versicherungseinrichtungen, Aufsicht | § 141. Träger der Versicherungseinrichtungen, Aufsicht |
(1) [1] Träger der Haftpflicht- und Auslandsversicherung ist der Unfallversicherungsträger. [2] Die Aufsicht mit Ausnahme der Fachaufsicht führt die für den Unfallversicherungsträger zuständige Aufsichtsbehörde. | [1] Träger der Haftpflicht- und Auslandsversicherung ist der Unfallversicherungsträger. [2] Die Aufsicht mit Ausnahme der Fachaufsicht führt die für den Unfallversicherungsträger zuständige Aufsichtsbehörde. |
(2) [1] Der Unfallversicherungsträger kann die Haftpflicht- und Auslandsversicherung auch in Form einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts betreiben. [2] Er kann seine Rechtsträgerschaft auf eine andere öffentlich-rechtliche Einrichtung übertragen. |
[1. Januar 1997–19. April 2012]
1§ 141. Träger der Versicherungseinrichtungen, Aufsicht. [1] Träger der Haftpflicht- und Auslandsversicherung ist der Unfallversicherungsträger. [2] Die Aufsicht mit Ausnahme der Fachaufsicht führt die für den Unfallversicherungsträger zuständige Aufsichtsbehörde.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.