§ 143c SGB VII
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 2009–1. Januar 2013]
1§ 143c. Satzung.
(1) [1] Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung hat durch seine Vertreterversammlung eine Satzung aufzustellen. [2] Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) [1] Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über
- 1. den Sitz des Verbandes,
- 2. die Entschädigungen für Organmitglieder,
- 3. die Öffentlichkeit der Vertreterversammlung,
- 4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
- 5. die Verpflichtung der Mitglieder zur Unterstützung, Unterrichtung und Information des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder,
- 6. die Aufbringung und Verwaltung der Mittel,
- 7. die jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung und
- 8. die Art der Bekanntmachungen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2009: Artt. 1 Nr. 9, 10 Abs. 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007.