§ 143f SGB VII

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 2009–1. Januar 2013]
1§ 143f. Zusammenarbeit.
(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung arbeiten bei der Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben und der Betreuung der Versicherten eng zusammen, um eine wirtschaftliche und sparsame Aufgabenerfüllung zu gewährleisten.
(2) [1] Werden vom Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung oder von einem Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gemeinsame Einrichtungen geschaffen oder unterhalten oder werden in sonstiger Weise Mittel und Kräfte für die Erfüllung von Aufgaben anderer oder aller Träger eingesetzt, ist durch geeignete Verfahren eine sachgerechte Kostenaufteilung sicherzustellen. [2] Die Verfahren bedürfen der Genehmigung durch die jeweilige Aufsichtsbehörde, die im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erteilt wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2009: Artt. 1 Nr. 9, 10 Abs. 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007.

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