§ 143g SGB VII

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 2009–1. Januar 2013]
1§ 143g. Geschäftsführung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung.
(1) [1] Mit dem Geschäftsführer und dem stellvertretenden Geschäftsführer des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wird für ihre Amtsdauer ein Dienstordnungsverhältnis auf Zeit oder ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis auf Zeit begründet. [2] Das befristete Dienstordnungsverhältnis oder der Arbeitsvertrag bedarf der Zustimmung der nach § 143d zuständigen Aufsichtsbehörde.
(2) Die Dienstbezüge im Dienstordnungsverhältnis oder die vertraglich zu vereinbarende Vergütung des Geschäftsführers des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung dürfen die Bezüge nach Besoldungsgruppe B 6 der Bundesbesoldungsordnung nicht übersteigen; für den stellvertretenden Geschäftsführer darf die Besoldungsgruppe B 5 nicht überschritten werden.
(3) Ist der Geschäftsführer oder der stellvertretende Geschäftsführer des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung aus einem Dienstordnungsverhältnis oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gewählt worden, ruhen für die Dauer der Amtszeit die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis auf Lebenszeit mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2009: Artt. 1 Nr. 9, 10 Abs. 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007.

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