§ 154 SGB VII. Berechnungsgrundlagen in besonderen Fällen
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 2016]
1§ 154. Berechnungsgrundlagen in besonderen Fällen.
(1) 2[1] Berechnungsgrundlage für die Beiträge der kraft Gesetzes versicherten selbständig Tätigen, der kraft Satzung versicherten Unternehmer, Ehegatten und Lebenspartner und der freiwillig Versicherten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist anstelle der Arbeitsentgelte der kraft Satzung bestimmte Jahresarbeitsverdienst (Versicherungssumme). [2] Beginnt oder endet die Versicherung im Laufe eines Kalenderjahres, wird der Beitragsberechnung nur ein entsprechender Teil des Jahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegt. 3[3] Für die Berechnung der Beiträge der freiwillig Versicherten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt § 155 entsprechend. 4[4] Die Beiträge werden für volle Monate erhoben.
5(2) [1] Soweit bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation für das Arbeitsentgelt oder das Arbeitseinkommen Durchschnittssätze gelten, sind diese maßgebend. [2] Die Satzung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation kann bestimmen, daß der Beitragsberechnung der Jahresarbeitsverdienst von Versicherten, die nicht als Besatzungsmitglied tätig sind, nur zum Teil zugrunde gelegt wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.
- 2. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a, 2 des Zweiten Gesetzes vom 9. Dezember 2004.
- 3. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b, 2 des Zweiten Gesetzes vom 9. Dezember 2004.
- 4. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b, 2 des Zweiten Gesetzes vom 9. Dezember 2004.
- 5. 1. Januar 2016: Artt. 6 Nr. 9, 17 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013.
- 6. 1. Januar 2012: Artt. 5 Nr. 5b, 23 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011.