§ 156 SGB VII. Beiträge nach einem auf Arbeitsstunden aufgeteilten Arbeitsentgelt

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 1997]
1§ 156. Beiträge nach einem auf Arbeitsstunden aufgeteilten Arbeitsentgelt. Die Satzung kann bestimmen, daß das für die Berechnung der Beiträge maßgebende Arbeitsentgelt nach der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden oder den für die jeweiligen Arbeiten nach allgemeinen Erfahrungswerten durchschnittlich aufzuwendenden Arbeitsstunden berechnet wird; als Entgelt für die Arbeitsstunde kann höchstens der 2100. Teil der Bezugsgröße bestimmt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.

Umfeld von § 156 SGB VII

§ 155 SGB VII. Beiträge nach der Zahl der Versicherten

§ 156 SGB VII. Beiträge nach einem auf Arbeitsstunden aufgeteilten Arbeitsentgelt

§ 157 SGB VII. Gefahrtarif