§ 168 SGB VII. Beitragsbescheid

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[5. November 2008][1. Januar 1997]
§ 168. Beitragsbescheid § 168. Beitragsbescheid
(1) Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. (1) Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit.
(2) Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Beitragspflichtigen nur dann aufzuheben, wenn (2) Der Beitragsbescheid darf mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Beitragspflichtigen nur dann aufgehoben werden, wenn
1. die Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen nachträglich geändert wird, 1. die Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen nachträglich geändert wird,
2. der Lohnnachweis unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung als unrichtig erweist, 2. der Lohnnachweis unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung als unrichtig erweist,
3. die Anmeldung nach § 157 Abs. 6 unrichtige oder 3. die Anmeldung nach § 157 Abs. 6 unrichtige oder
unvollständige Angaben enthält oder unterblieben ist. unvollständige Angaben enthält oder unterblieben ist.
(3) Die Satzung kann bestimmen, daß die Unternehmer ihren Beitrag selbst zu errechnen haben; sie regelt das Verfahren sowie die Fälligkeit des Beitrages. (3) Die Satzung kann bestimmen, daß die Unternehmer ihren Beitrag selbst zu errechnen haben; sie regelt das Verfahren sowie die Fälligkeit des Beitrages.
(4) Für Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten wird der Beitrag festgestellt, sobald der Anspruch entstanden und der Höhe nach bekannt ist. (4) Für Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten wird der Beitrag festgestellt, sobald der Anspruch entstanden und der Höhe nach bekannt ist.
[1. Januar 1997–5. November 2008]
1§ 168. Beitragsbescheid.
(1) Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit.
(2) Der Beitragsbescheid darf mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Beitragspflichtigen nur dann aufgehoben werden, wenn
  • 1. die Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen nachträglich geändert wird,
  • 2. der Lohnnachweis unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung als unrichtig erweist,
  • 3. die Anmeldung nach § 157 Abs. 6 unrichtige oder
unvollständige Angaben enthält oder unterblieben ist.
(3) Die Satzung kann bestimmen, daß die Unternehmer ihren Beitrag selbst zu errechnen haben; sie regelt das Verfahren sowie die Fälligkeit des Beitrages.
(4) Für Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten wird der Beitrag festgestellt, sobald der Anspruch entstanden und der Höhe nach bekannt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.

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