§ 176 SGB VII. Grundsatz

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[18. August 2005][1. August 2003]
§ 176. Ausgleichspflicht § 176. Ausgleichspflicht
(1) [1] Soweit (1) Soweit
1. der Rentenlastsatz einer gewerblichen Berufsgenossenschaft das 4,5fache des durchschnittlichen Rentenlastsatzes der Berufsgenossenschaften, 1. der Rentenlastsatz einer gewerblichen Berufsgenossenschaft das 4,5fache des durchschnittlichen Rentenlastsatzes der
2. der Rentenlastsatz einer gewerblichen Berufsgenossenschaft, die mindestens 20 und höchstens 30 vom Hundert ihrer Aufwendungen für Renten, Sterbegeld und Abfindungen nach § 153 Abs. 4 ohne Berücksichtigung des Grades der Unfallgefahr auf die Unternehmen umlegt, das Dreifache des durchschnittlichen Rentenlastsatzes der Berufsgenossenschaften oder Berufsgenossenschaften oder
3. der Entschädigungslastsatz einer gewerblichen Berufsgenossenschaft das Fünffache des durchschnittlichen Entschädigungslastsatzes der Berufsgenossenschaften 2. der Entschädigungslastsatz einer dieser Berufsgenossenschaften das Fünffache des durchschnittlichen Entschädigungslastsatzes der Berufsgenossenschaften
übersteigt, gleichen die Berufsgenossenschaften den übersteigenden Lastenanteil untereinander aus. [2] Übersteigt der Ausgleichsbetrag nach Satz 1 Nr. 2 den Betrag, den die Berufsgenossenschaft nach Satz 1 Nr. 2 ohne Berücksichtigung des Grades der Unfallgefahr auf die Unternehmen umlegt, wird er auf diesen Betrag gekürzt. übersteigt, gleichen die Berufsgenossenschaften den übersteigenden Lastenanteil untereinander aus.
(2) [1] Erhöht sich der Rentenlastsatz einer gewerblichen Berufsgenossenschaft innerhalb von fünf Jahren, beginnend mit dem vierten dem Umlagejahr vorausgegangenen Jahr, auf mehr als das 1,25fache des Rentenlastsatzes, den sie bei Zugrundelegung der Veränderung des durchschnittlichen Rentenlastsatzes der Berufsgenossenschaften erreicht hätte, gilt Absatz 1 entsprechend. [2] Ein Ausgleich unterbleibt, solange der Rentenlastsatz oder der Entschädigungslastsatz einer Berufsgenossenschaft den jeweiligen durchschnittlichen Lastsatz aller Berufsgenossenschaften nicht übersteigt. (2) [1] Erhöht sich der Rentenlastsatz einer gewerblichen Berufsgenossenschaft innerhalb von fünf Jahren, beginnend mit dem vierten dem Umlagejahr vorausgegangenen Jahr, auf mehr als das 1,25fache des Rentenlastsatzes, den sie bei Zugrundelegung der Veränderung des durchschnittlichen Rentenlastsatzes der Berufsgenossenschaften erreicht hätte, gilt Absatz 1 entsprechend. [2] Ein Ausgleich unterbleibt, solange der Rentenlastsatz oder der Entschädigungslastsatz einer Berufsgenossenschaft den jeweiligen durchschnittlichen Lastsatz aller Berufsgenossenschaften nicht übersteigt.
(3) [1] Sind bei einer Berufsgenossenschaft zugleich mehrere Entlastungsvoraussetzungen gegeben, wird der Betrag ausgeglichen, der sie am meisten entlastet. [2] Der Ausgleichsbetrag vermindert das Umlagesoll der ausgleichsberechtigten Berufsgenossenschaft, im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 das um den Betrag verminderte Umlagesoll, den die Berufsgenossenschaft nach § 153 Abs. 4 ohne Berücksichtigung des Grades der Unfallgefahr auf die Unternehmen umlegt. (3) Sind bei einer Berufsgenossenschaft zugleich mehrere Entlastungsvoraussetzungen gegeben, wird der Betrag ausgeglichen, der sie am meisten entlastet.
(4) Die Ausgleichsbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen zusammen 9 vom Hundert des Gesamtbetrags der Entschädigungsleistungen aller gewerblichen Berufsgenossenschaften nicht übersteigen, sonst werden sie nach dem Verhältnis ihrer Höhe gekürzt. (4) Die Ausgleichsbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen zusammen 9 vom Hundert des Gesamtbetrags der Entschädigungsleistungen aller gewerblichen Berufsgenossenschaften nicht übersteigen, sonst werden sie nach dem Verhältnis ihrer Höhe gekürzt.
(5) [1] Vereinigen sich gewerbliche Berufsgenossenschaften nach § 118, können sie vereinbaren, dass die neue Berufsgenossenschaft bezüglich der Rechte und Pflichten im Lastenausgleich so zu stellen ist, als ob eine Vereinigung nicht stattgefunden hätte. [2] Eine Vereinbarung nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine der beteiligten Berufsgenossenschaften im Umlagejahr vor dem Wirksamwerden der Vereinigung ausgleichsberechtigt nach Absatz 1 Nr. 1 oder 3 war. [3] Die Wirksamkeit der Vereinbarung endet, wenn in einem Zeitraum von drei aufeinander folgenden Umlagejahren nach der Vereinigung die vor der Vereinigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder 3 ausgleichsberechtigten Teile der neuen Berufsgenossenschaft die Voraussetzungen dieser Ausgleichsberechtigung nicht mehr erfüllt haben.
[1. August 2003–18. August 2005]
1§ 176. Ausgleichspflicht.
(1) Soweit
  • 1. der Rentenlastsatz einer gewerblichen Berufsgenossenschaft das 4,5fache des durchschnittlichen Rentenlastsatzes der Berufsgenossenschaften oder
  • 2. der Entschädigungslastsatz einer dieser Berufsgenossenschaften das Fünffache des durchschnittlichen Entschädigungslastsatzes der Berufsgenossenschaften
übersteigt, gleichen die Berufsgenossenschaften den übersteigenden Lastenanteil untereinander aus.
(2) 2[1] Erhöht sich der Rentenlastsatz einer gewerblichen Berufsgenossenschaft innerhalb von fünf Jahren, beginnend mit dem vierten dem Umlagejahr vorausgegangenen Jahr, auf mehr als das 1,25fache des Rentenlastsatzes, den sie bei Zugrundelegung der Veränderung des durchschnittlichen Rentenlastsatzes der Berufsgenossenschaften erreicht hätte, gilt Absatz 1 entsprechend. 3[2] Ein Ausgleich unterbleibt, solange der Rentenlastsatz oder der Entschädigungslastsatz einer Berufsgenossenschaft den jeweiligen durchschnittlichen Lastsatz aller Berufsgenossenschaften nicht übersteigt.
(3) Sind bei einer Berufsgenossenschaft zugleich mehrere Entlastungsvoraussetzungen gegeben, wird der Betrag ausgeglichen, der sie am meisten entlastet.
4(4) Die Ausgleichsbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen zusammen 9 vom Hundert des Gesamtbetrags der Entschädigungsleistungen aller gewerblichen Berufsgenossenschaften nicht übersteigen, sonst werden sie nach dem Verhältnis ihrer Höhe gekürzt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.
2. 1. August 2003: Artt. 5 Nr. 9 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2003.
3. 1. August 2003: Artt. 5 Nr. 9 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2003.
4. 1. August 2003: Artt. 5 Nr. 9 Buchst. b, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2003.