§ 179 SGB VII. Sonderregelung bei außergewöhnlicher Belastung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. August 2003][1. Januar 1997]
§ 179. Umlegung des Ausgleichsanteils § 179. Umlegung des Ausgleichsanteils
Die Beiträge der Unternehmen einer Berufsgenossenschaft für deren Ausgleichsanteil (§ 178 Abs. 3 und 4) werden ausschließlich nach dem Arbeitsentgelt der Versicherten in den Unternehmen umgelegt. Die Beiträge der Unternehmen einer Berufsgenossenschaft für deren Ausgleichsanteil (§ 178 Abs. 2 und 3) werden ausschließlich nach dem Arbeitsentgelt der Versicherten in den Unternehmen umgelegt.
[1. Januar 1997–1. August 2003]
1§ 179. Umlegung des Ausgleichsanteils. Die Beiträge der Unternehmen einer Berufsgenossenschaft für deren Ausgleichsanteil (§ 178 Abs. 2 und 3) werden ausschließlich nach dem Arbeitsentgelt der Versicherten in den Unternehmen umgelegt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.

Umfeld von § 179 SGB VII

§ 178 SGB VII. Gemeinsame Tragung der Rentenlasten

§ 179 SGB VII. Sonderregelung bei außergewöhnlicher Belastung

§ 180 SGB VII. Freibeträge, Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht