§ 181 SGB VII. Durchführung des Ausgleichs

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 1997–5. November 2008]
1§ 181. Durchführung des Ausgleichs.
(1) [1] Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. (Hauptverband) führt nach Ablauf eines Kalenderjahres den Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften durch. [2] Zu diesem Zweck ermittelt er die Ausgleichslast, berechnet den auf die einzelne Berufsgenossenschaft entfallenden Ausgleichsanteil und führt eine entsprechende Ausgleichsumlage durch.
(2) [1] Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben dem Hauptverband innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres die Angaben zu machen, die für die Berechnung des Ausgleichs erforderlich sind. [2] Die ausgleichspflichtigen Berufsgenossenschaften zahlen die ihren Anteilen entsprechenden Beträge bis zum 20. Juni eines jeden Jahres an den Hauptverband, der die eingegangenen Beträge bis zum 30. Juni desselben Jahres an .die ausgleichsberechtigten Berufsgenossenschaften weiterleitet.
(3) Die Berufsgenossenschaften sind berechtigt, durch den Hauptverband die Unterlagen für das Ausgleichsverfahren prüfen zu lassen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.