§ 183 SGB VII. Umlageverfahren
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 2013] | [1. Januar 2011] |
---|---|
§ 183. Umlageverfahren | § 183. Umlageverfahren |
(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über das Umlageverfahren aus dem Vierten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung. | (1) Auf die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften finden anstelle der Vorschriften über das Umlageverfahren aus dem Vierten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung. |
(2) [1] Die Einzelheiten der Beitragsberechnung bestimmt die Satzung. [2] (weggefallen) | (2) [1] Die Einzelheiten der Beitragsberechnung bestimmt die Satzung. [2] Dabei ist sicherzustellen, dass die Ausgleichsumlage nach § 184d unmittelbar beitragswirksam wird; eine Beschränkung auf bestimmte Gruppen von Unternehmen ist unter Berücksichtigung des Beitragsmaßstabes zulässig. |
(3) [1] Landwirtschaftlichen Unternehmern, für die versicherungsfreie Personen oder Personen tätig sind, die infolge dieser Tätigkeit bei einem anderen Unfallversicherungsträger als der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert sind, wird auf Antrag eine Beitragsermäßigung bewilligt. [2] Das Nähere bestimmt die Satzung. | (3) [1] Landwirtschaftlichen Unternehmern, für die versicherungsfreie Personen oder Personen tätig sind, die infolge dieser Tätigkeit bei einem anderen Unfallversicherungsträger als einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert sind, wird auf Antrag eine Beitragsermäßigung bewilligt. [2] Das Nähere bestimmt die Satzung. |
(4) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen landwirtschaftliche Unternehmer kleiner Unternehmen mit geringer Unfallgefahr ganz oder teilweise von Beiträgen befreit werden. | (4) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen landwirtschaftliche Unternehmer kleiner Unternehmen mit geringer Unfallgefahr ganz oder teilweise von Beiträgen befreit werden. |
(5) [1] Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft teilt den Unternehmern den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. [2] Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Unternehmer nur dann aufzuheben, wenn | (5) [1] Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft teilt den Unternehmern den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. [2] Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Unternehmer nur dann aufzuheben, wenn |
1. die Veranlagung des Unternehmens nachträglich geändert wird, | 1. die Veranlagung des Unternehmens nachträglich geändert wird, |
2. eine im Laufe des Kalenderjahres eingetretene Änderung des Unternehmens nachträglich bekannt wird, | 2. eine im Laufe des Kalenderjahres eingetretene Änderung des Unternehmens nachträglich bekannt wird, |
3. die Feststellung der Beiträge auf unrichtigen Angaben des Unternehmers oder wegen unterlassener Angaben des Unternehmers auf einer Schätzung beruht. | 3. die Feststellung der Beiträge auf unrichtigen Angaben des Unternehmers oder wegen unterlassener Angaben des Unternehmers auf einer Schätzung beruht. |
(5a) [1] Zur Sicherung des Beitragsaufkommens soll die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Jahresbedarfs erheben. [2] Für die Zahlung der Vorschüsse sollen mindestens drei Fälligkeitstermine festgelegt werden. [3] Die Satzung regelt das Nähere zur Fälligkeit der Beiträge und Vorschüsse sowie zum Verfahren der Zahlung. | (5a) [1] Zur Sicherung des Beitragsaufkommens sollen die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Jahresbedarfs erheben. [2] Für die Zahlung der Vorschüsse sollen mindestens drei Fälligkeitstermine festgelegt werden. [3] Die Satzung regelt das Nähere zur Fälligkeit der Beiträge und Vorschüsse sowie zum Verfahren der Zahlung. |
(5b) Der Beitrag und die Vorschüsse sollen im Wege des Lastschriftverfahrens eingezogen werden. | (5b) Der Beitrag und die Vorschüsse sollen im Wege des Lastschriftverfahrens eingezogen werden. |
(6) [1] Die Unternehmer haben der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft über die Unternehmens-, Arbeits- und Lohnverhältnisse Auskunft zu geben, soweit dies für die Beitragsberechnung von Bedeutung ist; die Einzelheiten bestimmt die Satzung. [2] § 166 Absatz 1 gilt entsprechend; die Prüfungsabstände bestimmt die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. [3] Soweit die Unternehmer die Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig machen, kann die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft eine Schätzung vornehmen. [4] Die Unternehmer sollen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Ermächtigung zum Einzug des Beitrags und der Vorschüsse erteilen. | (6) [1] Die Unternehmer haben der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft über die Unternehmens-, Arbeits- und Lohnverhältnisse Auskunft zu geben, soweit dies für die Beitragsberechnung von Bedeutung ist; die Einzelheiten bestimmt die Satzung. [2] § 166 Absatz 1 gilt entsprechend; die Prüfungsabstände bestimmt die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. [3] Soweit die Unternehmer die Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig machen, kann die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft eine Schätzung vornehmen. [4] Die Unternehmer sollen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Ermächtigung zum Einzug des Beitrags und der Vorschüsse erteilen. |
[1. Januar 2011–1. Januar 2013]
1§ 183. Umlageverfahren.
(1) Auf die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften finden anstelle der Vorschriften über das Umlageverfahren aus dem Vierten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.
2(2) [1] Die Einzelheiten der Beitragsberechnung bestimmt die Satzung. [2] Dabei ist sicherzustellen, dass die Ausgleichsumlage nach § 184d unmittelbar beitragswirksam wird; eine Beschränkung auf bestimmte Gruppen von Unternehmen ist unter Berücksichtigung des Beitragsmaßstabes zulässig.
(3) [1] Landwirtschaftlichen Unternehmern, für die versicherungsfreie Personen oder Personen tätig sind, die infolge dieser Tätigkeit bei einem anderen Unfallversicherungsträger als einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert sind, wird auf Antrag eine Beitragsermäßigung bewilligt. [2] Das Nähere bestimmt die Satzung.
(4) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen landwirtschaftliche Unternehmer kleiner Unternehmen mit geringer Unfallgefahr ganz oder teilweise von Beiträgen befreit werden.
(5) [1] Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft teilt den Unternehmern den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. 3[2] Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Unternehmer nur dann aufzuheben, wenn
- 1. die Veranlagung des Unternehmens nachträglich geändert wird,
- 2. eine im Laufe des Kalenderjahres eingetretene Änderung des Unternehmens nachträglich bekannt wird,
- 3. die Feststellung der Beiträge auf unrichtigen Angaben des Unternehmers oder wegen unterlassener Angaben des Unternehmers auf einer Schätzung beruht.
4(5a) [1] Zur Sicherung des Beitragsaufkommens sollen die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Jahresbedarfs erheben. [2] Für die Zahlung der Vorschüsse sollen mindestens drei Fälligkeitstermine festgelegt werden. [3] Die Satzung regelt das Nähere zur Fälligkeit der Beiträge und Vorschüsse sowie zum Verfahren der Zahlung.
(6) 6[1] Die Unternehmer haben der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft über die Unternehmens-, Arbeits- und Lohnverhältnisse Auskunft zu geben, soweit dies für die Beitragsberechnung von Bedeutung ist; die Einzelheiten bestimmt die Satzung. 7[2] § 166 Absatz 1 gilt entsprechend; die Prüfungsabstände bestimmt die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. 8[3] Soweit die Unternehmer die Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig machen, kann die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft eine Schätzung vornehmen. 9[4] Die Unternehmer sollen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Ermächtigung zum Einzug des Beitrags und der Vorschüsse erteilen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.
- 2. 1. Januar 2011: Artt. 5 Nr. 1, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010.
- 3. 5. November 2008: Artt. 1 Nr. 25b, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008.
- 4. 1. Januar 2009: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. a, 10 Abs. 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007.
- 5. 1. Januar 2009: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. a, 10 Abs. 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007.
- 6. 11. August 2010: Artt. 3 Nr. 17 Buchst. a, 12 S. 1 des Gesetzes vom 5. August 2010.
- 7. 11. August 2010: Artt. 3 Nr. 17 Buchst. b, 12 S. 1 des Gesetzes vom 5. August 2010.
- 8. 11. August 2010: Artt. 3 Nr. 17 Buchst. b, 12 S. 1 des Gesetzes vom 5. August 2010.
- 9. 11. August 2010: Artt. 3 Nr. 17 Buchst. b, 12 S. 1 des Gesetzes vom 5. August 2010.