§ 184 SGB VII. Rücklage

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 2010][1. Januar 1997]
§ 184. Rücklage § 184. Rücklage
[1] Abweichend von § 172a Abs. 2 wird die Rücklage mindestens in einfacher Höhe der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres und höchstens bis zur zweifachen Höhe der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres gebildet. [2] Bis sie diese Höhe erreicht hat, wird ihr jährlich ein Betrag von 0,5 Prozent der Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres zugeführt. [3] Es gilt § 172a Abs. 4. [1] Abweichend von § 172 wird die Rücklage bis zur Höhe der im abgelaufenen Kalenderjahr gezahlten Renten gebildet. [2] Bis sie diese Höhe erreicht, wird ihr jährlich ein Betrag in Höhe von 1 vom Hundert der gezahlten Renten zugeführt.
[1. Januar 1997–1. Januar 2010]
1§ 184. Rücklage. [1] Abweichend von § 172 wird die Rücklage bis zur Höhe der im abgelaufenen Kalenderjahr gezahlten Renten gebildet. [2] Bis sie diese Höhe erreicht, wird ihr jährlich ein Betrag in Höhe von 1 vom Hundert der gezahlten Renten zugeführt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.