§ 184d SGB VII

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 2011–1. Januar 2013]
1§ 184d. Durchführung des Ausgleichs. [1] Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung führt nach Ablauf des Ausgleichsjahres die Lastenverteilung nach § 184c durch. [2] Zu diesem Zweck ermittelt er die auszugleichenden Beträge, berechnet den auf die einzelne Berufsgenossenschaft entfallenden Ausgleichsanteil und führt eine entsprechende Ausgleichsumlage durch. [3] Das Nähere zur Durchführung des Ausgleichs, insbesondere das Melde- und Zahlungsverfahren, wird in der Satzung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung geregelt. 2[4] Klagen gegen Entscheidungen des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zur Durchführung der Lastenverteilung haben keine aufschiebende Wirkung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2010: Artt. 1 Nr. 12, 10 Abs. 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007.
2. 1. Januar 2011: Artt. 5 Nr. 2, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010.