§ 186 SGB VII. Aufwendungen der Unfallversicherung Bund und Bahn

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 2004][28. November 2003]
§ 186. Aufwendungen der Unfallkasse des Bundes § 186. Aufwendungen der Unfallkasse des Bundes
(1) [1] Von den Vorschriften des Ersten Abschnitts finden auf die Unfallkasse des Bundes die §§ 150, 152, 155, 164 bis 166, 168 und 171 Anwendung, soweit nicht in den folgenden Absätzen Abweichendes geregelt ist. [2] Das Nähere bestimmt die Satzung. (1) [1] Von den Vorschriften des Ersten Abschnitts finden auf die Unfallkasse des Bundes die §§ 150, 152, 155, 164 bis 166, 168 und 171 Anwendung, soweit nicht in den folgenden Absätzen Abweichendes geregelt ist. [2] Das Nähere bestimmt die Satzung.
(2) [1] Die Aufwendungen für Unternehmen nach § 125 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 werden auf die beteiligten Unternehmer umgelegt. [2] § 185 Abs. 5 gilt entsprechend. (2) [1] Die Aufwendungen für Unternehmen nach § 125 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 werden auf die beteiligten Unternehmer umgelegt. [2] § 185 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) [1] Die Aufwendungen der Unfallkasse des Bundes für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 1, 4, 6 und 7 werden auf die Dienststellen des Bundes umgelegt. [2] Die Satzung bestimmt, in welchem Umfang diese Aufwendungen nach der Zahl der Versicherten oder den Arbeitsentgelten und in welchem Umfang nach dem Grad des Gefährdungsrisikos unter Berücksichtigung der Leistungsaufwendungen umgelegt werden. [3] Die Aufwendungen für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 erstattet die Bundesagentur für Arbeit, die Aufwendungen für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 5 das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung. [4] Die Aufwendungen für Versicherte der alliierten Streitkräfte erstatten diese nach dem NATO-Truppenstatut und den Zusatzabkommen jeweils für ihren Bereich. [5] Im Übrigen werden die Aufwendungen der Unfallkasse des Bundes vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung getragen. (3) [1] Die Aufwendungen für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 erstattet die Bundesanstalt für Arbeit, die Aufwendungen für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 5 das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung. [2] Die Aufwendungen für Versicherte der alliierten Streitkräfte erstatten diese nach dem NATO-Truppenstatut und den Zusatzabkommen jeweils für ihren Bereich. [3] Die Aufwendungen der Unfallkasse des Bundes für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 1, 4, 6 und 7 und die übrigen Aufwendungen der Unfallkasse des Bundes werden vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen getragen.
(4) [1] Die Dienststellen des Bundes und die Bundesagentur für Arbeit entrichten vierteljährlich im Voraus die Abschläge auf die zu erwartenden Aufwendungen. [2] Die Unfallkasse des Bundes hat der Bundesagentur für Arbeit und den Dienststellen des Bundes die für die Erstattung erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. [3] Das Nähere über die Durchführung der Erstattung regelt die Satzung; bei den Verwaltungskosten kann auch eine pauschalierte Erstattung vorgesehen werden. (4) [1] Die Bundesanstalt für Arbeit entrichtet vierteljährlich im Voraus die Abschläge auf die zu erwartenden Aufwendungen. [2] Die Unfallkasse des Bundes hat der Bundesanstalt für Arbeit die für die Erstattung erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. [3] Das Nähere über die Durchführung der Erstattung regeln die Bundesanstalt für Arbeit und die Unfallkasse des Bundes durch Vereinbarung; bei den Verwaltungskosten kann auch eine pauschalierte Erstattung vorgesehen werden.
[28. November 2003–1. Januar 2004]
1§ 186. Aufwendungen der Unfallkasse des Bundes.
(1) [1] Von den Vorschriften des Ersten Abschnitts finden auf die Unfallkasse des Bundes die §§ 150, 152, 155, 164 bis 166, 168 und 171 Anwendung, soweit nicht in den folgenden Absätzen Abweichendes geregelt ist. [2] Das Nähere bestimmt die Satzung.
(2) [1] Die Aufwendungen für Unternehmen nach § 125 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 werden auf die beteiligten Unternehmer umgelegt. [2] § 185 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) 2[1] Die Aufwendungen für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 erstattet die Bundesanstalt für Arbeit, die Aufwendungen für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 5 das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung. [2] Die Aufwendungen für Versicherte der alliierten Streitkräfte erstatten diese nach dem NATO-Truppenstatut und den Zusatzabkommen jeweils für ihren Bereich. 3[3] Die Aufwendungen der Unfallkasse des Bundes für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 1, 4, 6 und 7 und die übrigen Aufwendungen der Unfallkasse des Bundes werden vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen getragen.
(4) [1] Die Bundesanstalt für Arbeit entrichtet vierteljährlich im Voraus die Abschläge auf die zu erwartenden Aufwendungen. [2] Die Unfallkasse des Bundes hat der Bundesanstalt für Arbeit die für die Erstattung erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. [3] Das Nähere über die Durchführung der Erstattung regeln die Bundesanstalt für Arbeit und die Unfallkasse des Bundes durch Vereinbarung; bei den Verwaltungskosten kann auch eine pauschalierte Erstattung vorgesehen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2003: Artt. 9 Nr. 13, 25 Abs. 9 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
2. 28. November 2003: Artt. 209 Nr. 2, 340 der Verordnung vom 25. November 2003.
3. 28. November 2003: Artt. 209 Nr. 2, 340 der Verordnung vom 25. November 2003.